Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr. 2. 7 
3. Gruppe. c) Chlorat= und Perchloratsprengstoffe. 
In dem mit „Alkalsite“ beginnenden Absatz wird nachgetragen hinter „Alkalsite"“: 
sowie Orkanit 1, II, III usw. 
am Ende hinter „Ammoniaksalze enthalten“: 
Orkanit darf auch einen Zusatz von Kochsalz oder anderen beständigen, neutralen, 
die Gefahr nicht erhöhenden Salzen enthalten 
Befärderungsvorschriften. 
In den Abschnitten: B. Aufgabe. Abs. (2) und (3), C. Bescheinigungen. 
Frachtbriefe. Abs. (3), D. Beförderungsmittel. Abs. (83), E. Verladung. Abf. (4) 
und (5) sowie in der gemeinsamen Überschrift zu den Abschnitten F. bis K. wird 
hinter den Worten „Sprengmittel der 2. Gruppe“ ein Sternchen ?) und am. Fuße 
der betreffenden Seiten folgende Anmerkung hinzugefügt: 
*) Jedoch — während der Dauer des Krieges — mit Ausnahme der Chlorat- 
und Perchloratsprengstoffe, vgl. die Anmerkung zur Überschrift der 2. Gruppe der 
Sprengmittel. 
Im Abschnitt C. Bescheinigungen. Frachtbriefe. wird im Abs. (1) hinter 
den Worten „Sprengmitteln der 2. Gruppe“ ein Kreuz (l) und am Fuße der Seite 
solgende Anmerkung hinzugefügt: 
) Die Vorschriften dieses Absatzes gelten während der Dauer des Krieges für 
alle Sendungen von Chlorat= und Perchloratsprengstoffen der 2. Gruppe 
unter d) auch in Mengen über 200 kg. 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
München, den 2. Januar 1915. 
J. A. 
Ministerialrat Dr. v. Graßmann.
	        
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