Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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III Im Art. 38 ist neu bestimmt, daß die Schreibgebühr für eine Seite, die mindestens 
dreißig Zeilen enthält, dreißig Pfennig beträgt. Die Schreibgebühr für Schriftstücke, die 
in fremden Sprachen abgefaßt sind, für Schriftstücke in tabellarischer Form sowie für Ver- 
zeichnisse, Listen, Rechnungen, Handzeichnungen (Art. 38 Satz 5) ist im § 10 der Ver- 
ordnung vom 28. Dezember 1914 (GVBl. S. 677) auf 50 Pfennig bis 2 Mark für 
jede angefangene Seite festgesetzt. Der geschuldete Betrag wird vom Gericht oder der Be- 
hörde nach Maßgabe des Art. 185 bestimmt (§ 10 Abs. II der Verordnung). 
V Der Art. 40 enthält insofern eine Neuerung gegenüber dem früheren Recht (Art. 39 d G.), 
als in den dort bezeichneten Fällen nunmehr auch Postgebühren nicht zu erheben sind. Da- 
durch sind die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit hinsichtlich der Gebühren- 
niederschlagung (§ 6 Rée#KG.) und der Fälle, in denen nach den 88 456, 47 RGKG. 
Gebührenbefreiung einzutreten hat, den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gleichgestellt. 
Zu Art. 43 bis 51. 
7. 1 Nach Art. 43 ist abweichend von dem früheren Rechte (vgl. Art. 40 a G.) 
die Berichtigung falscher Wertangaben mit der Folge, daß an Stelle der Hinterziehungs- 
strafe nur Ordnungsstrafe tritt, noch bis zur Einleitung des Strafverfahrens zulässig. 
I1 Hinsichtlich des Wertermittlungsverfahrens war im Gebührengesetz unterschieden zwischen 
den Fällen, in denen eine verhältnismäßige Gebühr für ein Rechtsgeschäft, z. B. für einen 
Grundstückskaufvertrag, zu erheben war, und den übrigen Fällen. In Fällen der ersteren 
Art erfolgte die Wertermittlung, sofern die Beteiligten sich bei dem ihnen bekanntgegebenen 
rentamtlichen Wertanschlage nicht beruhigten, beim Amtsgerichte durch zwei beeidigte Schätz- 
männer (Art. 41, 42), während in den übrigen Fällen der Wert durch Gerichtsbeschluß 
festgesetzt wurde (Art. 43). Nach dem Kostengesetz ist infolge der Ubernahme der gesamten 
Rechtsgeschäftsbesteuerung in das Stempelgesetz der Wert nur durch Gerichtsbeschluß festzusetzen 
(Art. 44), während die Vorschriften über die Wertermittlung im Wege des amtlichen Schätzungs- 
verfahrens beim Amtsgericht in das Stempelgesetz übernommen sind (vgl. Art. 36 StW.). 
Durch die Verweisung auf die Vorschriften der Zivilprozeßordnung im Art. 44 Abs. II 
ist ferner klargestellt, daß für die Beweisaufnahme im Wertsfestsetzungsverfahren, insbesondere 
für die Verpflichtung, Zeugnis abzulegen, und die Beeidigung der Zeugen und Sachver- 
ständigen, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung maßgebend sind. 
III Bei Verweigerung der Wertangabe durch den Pflichtigen und bei Bedenken gegen die 
Wertangabe kann der Fall eintreten, daß der Wert eines und desselben Gegenstandes für 
die Gebührenerhebung im Wertfestsetzungsverfahren nach Art 44 KWG. und für die Stempel- 
erhebung im Wertermittlungsverfahren nach Art. 36 St G. festgestellt werden muß. Für 
das Gericht, dem die Wertfestsetzung nach Art. 44 KG. obliegt, wird es sich in einem
	        
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