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solchen Fall in der Regel empfehlen, den Abschluß des Wertermittlungsverfahrens nach
Art. 36 St . abzuwarten, um dessen Ergebnis bei seiner Entscheidung allenfalls berück-
sichtigen zu können.
IV Die Vorschriften über das Verfahren bei Erinnerungen gegen den Kostenansatz in der
freiwilligen Gerichtsbarkeit sind im wesentlichen unverändert aus dem Gebührengesetz über-
nommen. Der dem Art. 45 Abs. I1 neu angefügte Satz 2 beseitigt eine Zweifelsfrage
des früheren Rechtes, indem er im Verfahren bei Erinnerungen gegen den Kostenansatz bei
einem Gerichte die Vorschriften des Art. 44 Abs. II über die Beweisaufuahme im Werts-
festsetzungsverfahren als entsprechend anwendbar erklärt. Für die Beschwerdeeinlegung sind
in den Art. 49, 50 gegenüber dem früheren Rechte erleichternde Vorschriften getroffen.
Darnach kann die Beschwerde und die weitere Beschwerde auch durch Erklärung zum Pro-
tokoll des Gerichtsschreibers eines Amtsgerichts eingelegt und auch von der Zuziehung eines
Rechtsanwalts bei Einlegung der weiteren Beschwerde mittels Beschwerdeschrift abgesehen
werden, wenn die weitere Beschwerde von einem Notar eingelegt wird, der in der Ange-
legenheit für den Beschwerdeführer einen Antrag beim Gericht erster Instanz eingereicht hat.
Zu Art. 56.
8. 1 Die Gebühren für die Eintragungen in das Handelsregister (Art. 56 ff.) um-
fassen die gesamte Tätigkeit des Gerichts, die durch eine Eintragung veranlaßt wird; daher
sind insbesondere für die Bekanntmachung der Eintragungen nur die erwachsenden Auslagen,
nicht aber besondere Gebühren anzusetzen. Die Entgegennahme von Einreichungen ist ge-
bührenfrei, wenn sich an die Einreichung eine Eintragung nicht anschließt. Dies trifft ins-
besondere zu bei der Einreichung der Beschlüsse der Generalversammlungen oder der Mit-
teilung eines Wechsels im Aussichtsrate.
II Unter die im Art. 56 Ziff. 2 aufgeführten juristischen Personen fallen selbstverständ-
lich nicht die Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit
beschränkter Haftung, für welche die Eintragungsgebühren in der Ziff. 3 besonders geregelt
sind. Die Vorschrift betrifft hauptsächlich die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die
sonst im Hinblick auf § 16 des Reichsgesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen
als Einzelkaufleute zu behandeln wären.
Für die Eintragung der Herabsetzung des Gesellschaftskapitals einer Aktiengesellschaft,
einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist
die Gebühr nach Art. 56 Ziff. Zc zu berechnen. Wird das Gesellschaftskapital einer
Aktiengesellschaft durch Zusammenlegung der Aktien herabgesetzt und gleichzeitig erhöht, so
ist neben der Gebühr nach Art. 56 Ziff. 3c für die Eintragung der Kapitalsherabsetzung
auch die Gebühr nach Art. 56 Ziff. 3 b für die Eintragung der Kapitalserhöhung zu erheben,
wenn die Eintragungen nicht auf Grund derselben Anmeldung (vgl. Art. 58 Abs. 1) erfolgen.
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