Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr. 32. 163 
unter Hervorhebung des Sachverhältnisses und unter Hinweis auf das Stundungsgesuch in 
der Bemerkungsspalte des Kosten- und Stempelregisters zu vermerken. Der nicht eingezahlte 
Betrag ist dem Rentamt als Rückstand zu überweisen. Das Rentamt benachrichtigt die 
Gesellschaft, inwiemeit dem Stundungsgesuche stattgegeben wird und trägt die Fälle, in 
denen Stundung gewährt wurde, zur Überwachung in ein Verzeichnis ein, auf Grund 
dessen es sich über die weiteren Einzahlungen durch fortlaufende Anfragen bei den Gesell- 
schaften vergewissert. Gestundete Gebührenbeträge, die bis zum Schlusse des Rechnungs- 
jahrs nicht eingezahlt werden, sind als Rückstände zu behandeln. Ist anzunehmen, daß der 
Rest des Gesellschaftskapitals in absehbarer Zeit nicht eingefordert werden wird, so können 
sie als Nachlässe abgeschrieben werden. In diesem Falle sind sie in das Verzeichnis 
Muster 2 einzustellen, das zur Prüfung, ob nicht Wiederzusollstellung im Nachholungs- 
register geboten ist, alljährlich mit dem Rückstandsregister der Regierungsfinanzkammer vorzulegen ist. 
I7 Die örtlichen Prüfungsbeamten (Ziff 64) bei den Registergerichten haben durch Ein- 
sicht der bei den Beilagen des Handelsregisters befindlichen Jahresberichte der Gesellschaften 
festzustellen, ob im Laufe des Berichtsjahrs Kapitalseinforderungen stattgefunden haben, und 
die betreffenden Fälle in der Niederschrift zu vermerken. 
Zu Art. 57, 58. 
10. 1 Wenn eine Eintragung sowohl in das Handelsregister der Hauptniederlassung 
als auch in das Handelsregister einer Zweigniederlassung geschehen muß, ist nach Art. 57 
der vorgeschriebene Gebührensatz für die Eintragung in ein jedes Register besonders zu 
erheben, im Falle der Ziff. 3 a und b des Art. 56 jedoch für die Eintragung in das 
Handelsregister der Zweigniederlassung höchstens das Zweifache der Sätze zu 1 a. Diese 
Einschränkung gilt aber nur für den Fall, daß die Hauptniederlassung in ein deutsches 
Handelsregister eingetragen ist. 
II Werden auf Grund einer Anmeldung bei demselben Gerichte mehrere Eintragungen 
nötig, die sich auf dieselbe Firma, dieselbe Prokura oder dieselbe Gesellschaft beziehen, so ist, 
abgesehen von dem Ausnahmefalle des Art. 58 Abs. II, nur eine Gebühr und bei Ver- 
schiedenheit der Sätze die höchste Gebühr zu erheben (Art. 58 Abs. 1). Dies gilt auch 
für Eintragungen, die auf Grund derselben Anmeldung in das Register der Hauptnieder- 
lassung und in das Register der Zweigniederlassung bei dem nämlichen Gerichte zu machen 
sind, vorausgesetzt, daß die Hauptniederlassung und die Zweigniederlassung sich in demselben 
Amtsgerichtsbezirke befinden (vgl. §§ 2, 6 der Vorschriften über die Führung des Handels- 
registers vom 24. Dezember 1899 — JM l. S. 815 ff. —). Liegen sie in verschiedenen 
Amtsgerichtsbezirken, so ist nach Art. 58 Abs. III mit 57 die Gebühr für die Eintragung 
in jedes Register gesondert zu erheben.
	        
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