Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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Zu Art. 82 bis 86. 
11. 1 Für Vormundschaften wird nach dem Betrage des Mündelvermögens eine ein- 
malige Gebühr bei der Beendigung und außerdem eine jährliche Gebühr erhoben (Art. 82, 
83, 86). Zur Erleichterung der Gebührenberechnung dient die anruhende Hilfstafel II. 
Maßgebend für die Berechnung der einmaligen und der jährlichen Gebühr ist das reine 
Mündelvermögen nach Abzug der Schulden, ohne Unterschied, ob es sich um freies oder 
gebundenes Vermögen (z. B. Fideikommißvermögen) handelt. Die jährliche Gebühr wird 
auch dann erhoben, wenn die Verwaltung und Nutzuießung des Vermögens des Mündels 
einem Dritten zusteht (z. B. wenn ein Mündel heiratet und an seinem Vermögen der Ehe- 
mann die Verwaltung und Nutznießung hat). Dagegen sind die Gebühren der Art. 82, 83 
nicht anzusetzen, wenn dem Mündel beim gesetzlichen Güterstande lediglich die Verwaltung 
und Nutznießung des Vermögens seiner Ehefrau zusteht. Pensionen und ähnliche Bezüge 
eines Mündels sind bei der Berechnung der Gebühren der Art. 82, 83 außer Betracht zu lassen. 
I1. Die Vorschrift des Art. 86 Abs. II, daß die Vormundschaft für die Kostenerhebung 
auch dann als beendigt gilt, wenn sie an ein Gericht eines anderen Staates abgegeben wird, 
bezieht sich auch auf die Abgabe einer Vormundschaft an eine nichtdeutsche Behörde (ugl. 
§ 47 FG.). Für einen Erlaß nach Satz 2 kommen in der Hauptsache die Fälle in 
Betracht, in denen die Kosten zu der bis zur Abgabe der Vormundschaft entfalteten Tätigkeit 
des Gerichts nicht im richtigen Verhältnisse stehen, so namentlich, wenn die Vormundschaft 
schon alsbald nach ihrer Einleitung wieder abgegeben und bis dahin vom Gericht eine 
besondere Fürsorgetätigkeit nicht entfaltet wurde. 
Zu Art. 88. 
12. 1Die Gebühr des Art. 88 beträgt ½0 der Sätze des § 8 RG#K. aus dem 
reinen Werte des Gegenstandes. Sie wird nur erhoben, wenn das Vermögen des Pfleglings 
oder Kindes 1000 K beträgt oder übersteigt. Ob der Wert des Gegenstandes, wegen dessen 
die Pflegschaft oder Beistandschaft bestellt ist, weniger als 1000 M beträgt oder nicht, ist 
für die Erhebung der Gebühr nicht entscheidend. Als bestellt gilt eine Pflegschaft oder Bei- 
standschaft nicht schon dann, wenn sie vom Richter angeordnet, sondern erst dann, wenn der 
Pfleger oder Beistand bestellt ist. 
II Unter den Art. 88 Abs. II fällt auch die Entgegennahme des Vermögensverzeichnisses 
nach § 1760 Abs. I BGB. Wenn die Einreichung des Vermögensverzeichnisses nach 
§ 1640 Be#B. dadurch ersetzt wird, daß zum Protokoll des Nachlaßrichters das Vermögen 
des Kindes durch Verhandlung mit den Beteiligten festgestellt wird, und sich in den Vor- 
mundschaftsakten selbst lediglich der Hinweis auf diese Verhandlungen befindet, so ist auch 
hierfür die Gebühr nach Art. 88 Abs. II geschuldet. Die im § 1640 Abs. 2 BGB.
	        
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