Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr. 32. 166 
vorgesehene Anordnung, daß das vom überlebenden Ehegatten einzureichende Verzeichnis des 
Vermögens des Kindes amtlich aufgenommen wird (vgl. auch § 1760 Abs. 1 Satz 2 BG.) 
ist gebührenfrei. Betrifft die Fürsorgetätigkeit des Vormundschaftsgerichts nichtvermögens- 
rechtliche Gegenstände, so findet bei der Bestimmung des Wertes des Gegenstandes der § 10 
RGKG. entsprechende Anwendung (Art. 36 KG.). Bei Anträgen auf Erteilung der 
Genehmigung zu einem Rechtsgeschäfte sowie bei Anträgen auf Erlassung einer Verfügung nach 
den im Art. 88 Abs. II angeführten Bestimmungen des BGB. ist auch der ablehnende 
Bescheid des Vormundschaftsgerichtes nach Art. 88 gebührenpflichtig. 
II Art. 88 Abs. V findet auch Anwendung, wenn mehrere bayerische Vormundschafts- 
gerichte tätig waren. Ob schon früher ein Vormundschaftsgericht tätig war, wird nach § 68 
der Vormundschaftsordnung (IMl 1900 S. 181 ff.) regelmäßig aus den Vormundschafts- 
akten oder aus dem Register der Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (IMBl. 1900 
S. 89) ersichtlich sein. Im übrigen bleibt es der Partei überlassen, die Voraussetzung 
für die Gebührenbefreiung oder ermäßigung nachzuweisen. 
Zu Art. 89 bis 91. 
13. 1 Bezieht sich eine Pflegschaft oder Beistandschaft der im Art. 89 bezeichneten Art 
zugleich auf vermögensrechtliche Angelegenheiten und auf die Sorge für die Person, so ist 
die Gebühr nur aus dem Werte des Vermögens zu erheben. Art. 89 Abs. II Satz 2 
stellt klar, daß bei der Überleitung einer allgemeinen Pflegschaft oder Beistandschaft in eine 
Vormundschaft die Gebühr des Art. 82 nur einmal und zwar bei der Beendigung der 
Vormundschaft erhoben wird. 
II In den Fällen des Art. 90 ist von weitläufigen Erhebungen über das Vermögen des 
Pflichtigen in der Regel abzusehen. Es genügt, den Pflichtigen zu befragen, ob sein Ver- 
mögen 1000 — beträgt oder nicht. Erscheint dem Gericht die Angabe des Pflichtigen, 
daß sein Vermögen 1000 KX nicht erreicht, glaubhaft, so ist die Befreiung zu gewähren, 
andernfalls die Gebühr anzusetzen und es dem Pflichtigen zu überlassen, unter Erbringung 
des Nachweises über die Höhe seines Vermögens die Erstattung zu beantragen. Zu beachten 
ist, daß der Gebühr von 2 bis 200 + nunmehr auch die Anordnungen des Vormund- 
schaftsgerichts nach den §§ 1635—1637 BE unterliegen (Art. 90 Abs. II), für die 
nach dem Gebührengesetz (Art. 89 Abs. 2) eine Gebühr von ½20 der Sätze des § 8 Rö. 
zu erheben war. ' 
III Für den Anfall der Gebühr für die Bestallung des Vormundes, Gegenvormundes usw. 
(Art. 91) ist es ohne Belang, ob die Bestallung mit einer Anleitung versehen ist oder nicht. 
Die Gebühr ist auch dann nur einmal geschuldet, wenn in der Bestallung der Vormund, 
Gegenvormund usw. zugleich für mehrere Mündel usw. bestellt wird.
	        
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