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Zu Art. 93.
14. 1 Die Erbenermittlungsgebühr des Art. 93 wird in allen Nachlaßfällen erhoben,
in denen eine Ermittlung des Erben stattfindet, wobei es keinen Unterschied begründet, ob
die Tätigkeit des Gerichts verhältnismäßig einfach oder besonders schwierig und weitläufig ist.
Erstreckt sich bei der Behandlung des Nachlasses von Ausländern die Tätigkeit des Nachlaß-
gerichts nur auf Teile des Nachlasses, z. B. nur auf das im Inlande befindliche Vermögen
oder auf den Grundbesitz im Inlande, so ist die Erbenermittlungsgebühr nur nach dem Werte
des Nachlasses zu berechnen, auf den sich das Verfahren bezieht. Die Erbenermittlungs-
gebühr wird neben den übrigen Gebühren in Nachlaß- und Teilungssachen selbständig erhoben.
Sie wird weder auf eine der übrigen Gebühren in Nachlaß= und Teilungssachen angerechnet,
noch findet eine Anrechnung dieser Gebühren auf die Erbenermittlungsgebühr statt.
II Beim Eintritte der fortgesetzten Gütergemeinschaft fällt die Erbenermittlungsgebühr nur
an, wenn der verstorbene Ehegatte außer seinem Anteil am Gesamtgute noch anderes Ver-
mögen hinterlassen hat oder wenn nicht gemeinschaftliche Abkömmlinge des verstorbenen Ehe-
gatten vorhanden sind. Im letzteren Falle zählt zum Nachlasse des Ehegatten auch der Teil
des Gesamtguts, der den nicht gemeinschaftlichen Abkömmlingen nach § 1483 Abs. 2 BGB.
zufällt (Art. 93 Satz 2 K.). Die Erbenermittlungsgebühr ist nicht geschuldet, wenn die
Ermittlungen ergeben, daß das hinterlassene Vermögen des Ehegatten seinem ganzen Betrage
nach in die fortgesetzte Gütergemeinschaft fällt, und mit Rücksicht hierauf nach § 45 der
Nachlaßordnung vom 20. März 1903 eine weitere Ermittlung nach den Erben nicht an-
gestellt wird.
Zu Art. 94.
15. 1 Die Gebühr für die Vermittlung der Auseinandersetzung eines Nachlasses oder des
Gesamtguts einer ehelichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft betrug nach dem Gebühren-
gesetze (Art. 94, 95, 168) 5/10, im Falle der Beteiligung Minderjähriger /0 der Sätze des
§ 8 des Re#K G., wenn die Vermittlung durch das Nachlaßgericht erfolgte, und ½ der Sätze
des § 8, wenn die Vermittlung durch den Notar erfolgte. Nunmehr unterliegt die Ver-
mittlung, gleichviel ob sie durch das Gericht oder den Notar erfolgt, dem Stempel der
Tarifstelle 9 StG. Neben diesem Stempel wird im Falle der Vermittlung durch das
Nachlaßgericht eine Gebühr von 00 der Sätze des § 8 des RösG. erhoben, während die
Vermittlung durch den Notar staatsgebührenfrei ist (Art. 94 Abs. I, 143 Abs. 1).
I Die Gebühr für das gerichtliche Vermittlungsverfahren wird nach Art. 94 Abs. IV auch
dann nicht erhoben, wenn die Auseinandersetzung innerhalb der Frist nicht in den Formen des
Vermittlungsverfahrens (Art. 86 ff. FGG,), sondern durch Beurkundung eines Erbteilungs-
vertrags erfolgt. Die Gebühr des Art. 94 Abs. IV Satz 2 fällt nur an, wenn vom Nachlaß-
gericht Verhandlungen gepflogen wurden, die die Vermittlung der Auseinandersetzung des Nach-
lasses bezielten. Sie ist demnach nicht zu erheben, wenn das Nachlaßgericht lediglich die Erben