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III Art. 111 gibt in den Absätzen I und III den Inhalt des Art. 111 Abs. 1 G.
lediglich in anderer Fassung wieder. Für den Gebührenanfall ist es ohne Belang, ob die
Verfügung von Todes wegen in Bayern oder außerhalb Bayerns errichtet ist. Wenn die
Verfügung nur einzelne Nachlaßgegenstände betrifft, so werden nur die auf diesen ruhenden
Schulden abgezogen.
Zu Art. 118 bis 120.
17. 1Nach Art. 118 Abs. 1 mit 3 GG. kam bei der Entgegennahme der Auflassung
durch das Grundbuchamt, wenn nicht eine Urkunde vorlag, die mit der Gebühr des Art. 146 GG.
zu bewerten war, außer der Eintragungsgebühr des Art. 116 die Gebühr des Art. 146 und
neben dieser jene Gebühr zum Ansatze, die für die Aufnahme der Auflassungsurkunde durch
einen bayerischen Notar an diesen zu entrichten gewesen wäre. Eine entsprechende Vorschrift
war im Art. 119 G. für die Eintragung von Hypotheken, Grund= und Rentenschulden,
für die Eintragung der Übertragung oder Belastung von Hypotheken usw. und der Bestellung
von Dienstbarkeiten, Vorkaufsrechten und Reallasten getroffen. Der Inhalt dieser beiden
Vorschriften ist teilweise in das Kostengesetz, teilweise in das Stempelgesetz übergegangen.
Nach dem Kostengesetz (Art. 118, 119) ist in Fällen der bezeichneten Art außer der all-
gemeinen Eintragungsgebühr des Art. 116 lediglich jene Gebühr zu erheben, die für die
Beurkundung des der Eintragung zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts oder der Eintragungs-
bewilligung durch einen bayerischen Notar an diesen zu entrichten wäre. Daneben sind
an Stelle der früheren verhältnismäßigen Auflassungs-, Hypothekbestellungsgebühren usw. die
Stempel nach den Tarifstellen 8 Abs. I mit III, 24 Abs. VII, VIII, 2 A Abs. II, 3 Abs. IV,
13 Abs. II und 14 Abs. II St G. zu entrichten. Die den Art. 118 Abs. 4, 5, 118 a, 121
und 126 G . entsprechenden Vorschriften sind in das Stempelgesetz übernommen (vgl. Art. 20
Abs. I, Tarifstelle 22 Abs. III, 24 Abs. II, 43 St.).
II Art. 119 weicht von dem früheren Rechte weiter insofern ab, als die Vorschrift des
Abs. Ib auch auf die Aufhebung einer Hypothek usw. (§§ 1183, 1192, 1199 BGB.)
erstreckt ist und nach Abs. II Satz 3 eine Gebührenerleichterung für die Eintragung von
Vormerkungen für Baunnternehmer nach § 648 BGB. einzutreten hat.
III Zu beachten ist, daß auf die Erhebung der Gebühren nach Art. 119 die Vorschriften
des Art. 117 Abs. 1I bis III anzuwenden sind.
Zu Art. 143 bis 146.
18. 1 Die Vermittlung von Nachlaß= und Gesamtgutsauseinandersetzungen durch den
Notar ist nach Art. 143 Abs. I mit Rücksicht auf den nach Tarifstelle 9 Abs. III St.
geschuldeten Stempel gebührenfrei (vgl. Ziff. 14 Abs. III). Auch bare Auslagen werden in