Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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Bescheide die Gebühren nach den für die Ministerien geltenden Sätzen erhoben werden 
(§ 11 der Verordnung vom 31. Dez. 1911 — G#Vl. 1912 S. 1.—). Bei anderen 
staatlichen Stellen oder Behörden werden die in den Art. 152 ff. bestimmten Gebühren nicht 
erhoben. Die Befugnis der einem Bezirksamt unterstehenden Gemeindebehörden zur Gebühren- 
erhebung ist im Art. 174 gesondert geregelt. 
Ill Die Gebühr für Protokolle beträgt 1 #& für jede angefangene Stunde der Geschäfts- 
dauer und wird auch für alle Verhandlungen erhoben, für die keine besondere Gebühr be- 
stimmt ist, insbesondere für Aufzeichnungen über amtliche Untersuchungen oder Besichtigungen 
(Art. 153 Abs. I Ziff. 1, Art. 157). Um dem bewertenden Beamten den Ansatz der Gebühr 
zu ermöglichen, ist in dem Protokoll oder in der über die Verhandlung aufgenommenen 
Aktenvormerkung die Zeitdauer des Geschäfts oder der Verhandlung einschließlich der Zeit 
für die Niederschrift oder die Vormerkung nach Stunden anzugeben. 
Zu Art. 166. 
20. Die Gebühr des Art. 166 für die Entgegennahme der Anzeige über den Beginn 
des Kleinhandels mit Bier ist an die Stelle der früheren besonderen Abgabe nach Art. 220 
Abs. 2 Ziff. 5GG. getreten. Ist die Anzeige bei einem unmittelbaren Stadtmagistrate zu 
erstatten, so fließt die Gebühr nicht, wie nach Art. 220 Abs. 1 letzter Satz GG., in die 
Staatskasse, sondern in die Gemeindekasse (Art. 175). 
Zu Art. 167. 
21. In den Fällen des § 21 des Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 
22. Juli 1913 sind die Urkunden über die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit kosten- 
frei zu erteilen (§ 38 Abs. 1 Satz 2 a. a. O.). Das gleiche gilt für Urkunden über die 
Aufnahme und die nach § 14 des Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetzes der Aufnahme 
gleichstehende Anstellung eines Deutschen in einem Bundesstaate sowie für Urkunden über 
die Einbürgerung oder Anstellung von Ausländern, wenn die Einbürgerung auf Antrag 
gewährt werden muß (§ 38 Abs. 1 Satz 1 a. a. O.). 
Zu Art. 174, 175. 
22. 1 Vgl. § 12 der Verordnung vom 28. Dez. 1914 (GVBl. S. 677). Die den 
mittelbaren Gemeindebehörden auf Grund sonstiger Bestimmungen des Kostengesetzes (val. 
Art. 160, 161) oder auf Grund anderer Gesetze, insbesondere der Gemeindeordnungen und 
des Reichspersonenstandsgesetzes vom 6. Febr. 1875 zustehenden Gebühren werden durch die 
Vorschrift des Art. 174 nicht berührt.
	        
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