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50. Bei den Gerichten, bei denen gemäß Ziff. 42 Abs. II besondere Kosten- und
Stempelregister geführt werden, können für die bezüglichen Zweige des Kostenwesens auch
besondere Vorschuß= und Auslagenregister benützt werden.
51. 1 Bei der monatlichen Abrechnung mit dem Rentamte können die für dessen Rechnung
bezahlten Gerichtsauslagen, soweit sie nicht schon vorher ersetzt wurden, unter Ubergabe der
Auszahlungsnachweise auf die Ablieferungsschuldigkeit des Gerichtsschreibers gut gerechnet
werden.
II Sollten die Ausgaben für einen Monat die Einnahmen übersteigen, so hat das Rentamt
dem Gerichtsschreiber den Mehrbetrag unter Berücksichtigung der geleisteten Vorschüsse bar zu
vergüten. «
mJndieAbrechnungaufdieAnfälledesKosten-undStempelregisterssinddiefeAus-
gaben nicht aufzunehmen.
52. 1 In den Fällen, in denen für eine Rechtssache eigene Akten angelegt werden, ist
als erstes Aktenstück ein Kosten verzeichnis — Muster 13 — zu führen. In dem Kosten-
verzeichnisse sind alle anfallenden Gelder, insbesondere die Gebühren, Pauschsätze, Gebühren=
vorschüsse und Geldstrafen, die Gerichtsauslagen und die Vorschüsse hierfür, die Schreib-
gebühren und die durchlaufenden Gelder vollständig vorzumerken.
II In Zivilprozeßsachen kann, wenn nach dem ersten gebührenpflichtigen Akt eine weitere
Gebühr als die Kostenfestsetzungsgebühr nicht anfällt, von der Anlegung des Kostenverzeich-
nisses abgesehen werden.
III In den Fällen des § 94 Nr. 1 Re#tG. ist das Kostenverzeichnis zwecks Verrechnung
der fälligen Kosten vorläufig abzuschließen. Wird das Verfahren fortgesetzt, so ist das
Verzeichnis auf Grund des vorläufigen Abschlusses weiterzuführen.
53. 1 Die laufenden Nummern des Kosten= und Stempelregisters, unter denen dem Rent-
amte Rückstände zur zwangsweisen Beitreibung überwiesen wurden, hat der Gerichtsschreiber
in einem besonderen Verzeichnisse, nach Jahrgängen geordnet, vorzumerken.
I Andert sich hinsichtlich solcher Rückstände infolge einer Entscheidung der höheren Instanz
nachträglich die Person des Zahlungspflichtigen, so hat der Gerichtsschreiber, wenn der
Betrag vom Rentamte noch nicht eingehoben ist, nach Richtigstellung des Kostenverzeichnisses
das Rentamt von der Anderung der Zahlungspflicht zwecks Berücksichtigung bei der Ein-
ziehung zu verständigen. «
54.1DetGerichtsschreiberhatüberdieEinnahmen,AuszahlungenundAblieferungen
an Gerichtskosten einschließlich der Stempel und der Reichsstempelabgaben ein Kasse-Tagebuch
zu führen. Als Vorbild dient das anruhende Muster 14. Das Tagebuch ist für jedes
Jahr — für das Jahr 1915 vom 15. August an — neu anzulegen, in jedem Monat
einmal abzuschließen und mit dem Kassebestand abzugleichen. Ergibt sich hierbei een lbeerschuß