Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr. 32. « 183 
50. Bei den Gerichten, bei denen gemäß Ziff. 42 Abs. II besondere Kosten- und 
Stempelregister geführt werden, können für die bezüglichen Zweige des Kostenwesens auch 
besondere Vorschuß= und Auslagenregister benützt werden. 
51. 1 Bei der monatlichen Abrechnung mit dem Rentamte können die für dessen Rechnung 
bezahlten Gerichtsauslagen, soweit sie nicht schon vorher ersetzt wurden, unter Ubergabe der 
Auszahlungsnachweise auf die Ablieferungsschuldigkeit des Gerichtsschreibers gut gerechnet 
werden. 
II Sollten die Ausgaben für einen Monat die Einnahmen übersteigen, so hat das Rentamt 
dem Gerichtsschreiber den Mehrbetrag unter Berücksichtigung der geleisteten Vorschüsse bar zu 
vergüten. « 
mJndieAbrechnungaufdieAnfälledesKosten-undStempelregisterssinddiefeAus- 
gaben nicht aufzunehmen. 
52. 1 In den Fällen, in denen für eine Rechtssache eigene Akten angelegt werden, ist 
als erstes Aktenstück ein Kosten verzeichnis — Muster 13 — zu führen. In dem Kosten- 
verzeichnisse sind alle anfallenden Gelder, insbesondere die Gebühren, Pauschsätze, Gebühren= 
vorschüsse und Geldstrafen, die Gerichtsauslagen und die Vorschüsse hierfür, die Schreib- 
gebühren und die durchlaufenden Gelder vollständig vorzumerken. 
II In Zivilprozeßsachen kann, wenn nach dem ersten gebührenpflichtigen Akt eine weitere 
Gebühr als die Kostenfestsetzungsgebühr nicht anfällt, von der Anlegung des Kostenverzeich- 
nisses abgesehen werden. 
III In den Fällen des § 94 Nr. 1 Re#tG. ist das Kostenverzeichnis zwecks Verrechnung 
der fälligen Kosten vorläufig abzuschließen. Wird das Verfahren fortgesetzt, so ist das 
Verzeichnis auf Grund des vorläufigen Abschlusses weiterzuführen. 
53. 1 Die laufenden Nummern des Kosten= und Stempelregisters, unter denen dem Rent- 
amte Rückstände zur zwangsweisen Beitreibung überwiesen wurden, hat der Gerichtsschreiber 
in einem besonderen Verzeichnisse, nach Jahrgängen geordnet, vorzumerken. 
I Andert sich hinsichtlich solcher Rückstände infolge einer Entscheidung der höheren Instanz 
nachträglich die Person des Zahlungspflichtigen, so hat der Gerichtsschreiber, wenn der 
Betrag vom Rentamte noch nicht eingehoben ist, nach Richtigstellung des Kostenverzeichnisses 
das Rentamt von der Anderung der Zahlungspflicht zwecks Berücksichtigung bei der Ein- 
ziehung zu verständigen. « 
54.1DetGerichtsschreiberhatüberdieEinnahmen,AuszahlungenundAblieferungen 
an Gerichtskosten einschließlich der Stempel und der Reichsstempelabgaben ein Kasse-Tagebuch 
zu führen. Als Vorbild dient das anruhende Muster 14. Das Tagebuch ist für jedes 
Jahr — für das Jahr 1915 vom 15. August an — neu anzulegen, in jedem Monat 
einmal abzuschließen und mit dem Kassebestand abzugleichen. Ergibt sich hierbei een lbeerschuß
	        
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