Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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il Die eingehenden Rückstände sind in den Einnahmespalten des Rückstandsregisters vor- 
zutragen. Hierbei sind die Rückersätze an Auslagen der Verwaltungsbehörden, die gemäß 
Ziff. 56 Abs. II aus der Gebührenkasse vorgeschossen wurden, in den rentamtlichen Kassa- 
büchern als Gebühreneinnahmen vorzutragen. Die eingehenden durchlaufenden Gelder hat 
das Rentamt gegen Quittung den Empfangsberechtigten zu übermitteln. 
III Für die von den Notariatsverwesern gemäß Ziff. 59 Abs. IV nachträglich abgelieferten 
Rückstände an Notariatsgebühren sind im Rückstandsregister zu den rentamtlichen Kosten- 
und Stempelregistern unter der Bezeichnung „Notariatsgebühren, die für die Staatskasse 
erhoben werden“, besondere Soll= und Einnahmespalten zu eröffnen. Die von den Notariats- 
verwesern als uneinbringlich nachgewiesenen Rückstände sind im rentamtlichen Rückstands- 
register als Nachlässe zu behandeln. 
61. 1 Die abgeschlossenen Rückstandsregister bilden am Schlusse des Rechnungsjahrs 
die Grundlage für den summarischen Ausweis der Rückstände und Nachlässe an Gebühren, 
Strafen und rückzuersetzenden Gerichtsauslagen in der einschlägigen Nebenrechnung zur 
Staatsfondsrechnung. Sie sind mit dieser Nebenrechnung der Regierungsfinanzkammer zur 
Prüfung vorzulegen (vgl. Ziff. IV der ME. vom 24. Januar 1911, FMl. S. 37 ff.). 
I1 Rückstände, deren Uneinbringlichkeit am Schlusse des Rechnungsjahrs noch nicht fest- 
steht, sind vor der Vorlage des Rückstandsregisters an die Regierungsfinanzkammer einzeln 
in das Rückstandsregister für das nächste Jahr zu übertragen. Rückständige Auslagen der 
Verwaltungsbehörden mit Ausnahme der Rückstände an Post-, Telegramm= und Telephon- 
gebühren sind zugleich in den rentamtlichen Kassebüchern als vorschußweise Ausgaben auf 
den Gebührenanfall des nächsten Jahres zu verbuchen. 
II Uneinbringliche Rückstände sind im Rückstandsregister als Nachlässe abzuschreiben 
(vgl. Ziff. IV der ME. vom 24. Januar 1911, FMBl. S. 37ffh, wobei die uneinbring- 
lichen Auslagen der Verwaltungsbehörden mit Ausnahme der uneinbringlichen Post-, Tele- 
gramm= und Telephongebühren durch das Rückvergütungsregister am Soll der Gebühren des 
laufenden Jahres zu kürzen sind. 
62. In der Zeit vom 15. bis 20. jedes auf den Ablauf eines Kalendervierteljahrs 
folgenden Monats hat das Rentamt den Sollanfall an Gebühren und Geldstrafen aus den 
Kosten= und Stempelregisteru einschließlich der Notariatsgebührenregister (Ziff. 41 Abs. II) 
in eine Hauptübersicht — Muster 17 — zu übertragen. Hierbei sind die drei Monats- 
abschlüsse der einzelnen gebührenverrechnenden Behörden jeweils unmittelbar nacheinander vor- 
zutragen, so daß mit den Monatsabschlüssen einer weiteren Behörde erst zu beginnen ist, 
wenn bei der vorhergehenden die Hauptsumme der drei Monatsabschlüsse gezogen ist. In 
einer gesonderten Zusammenstellung auf der Rückseite der Hauptübersicht ist der Sollanfall 
an rückzuersetzenden Gerichtsauslagen und an Postgebühren bei den Gerichten und den Be-
	        
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