Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr. 32. 187 
hörden der inneren und Finanzverwaltung auf Grund der Kosten- und Stempelregister 
nachzuweisen. 
63. 1 Die Hauptübersicht ist samt den Kosten= und Stempelregistern am 20. des auf 
das Kalendervierteljahr folgenden Monats der Regierungsfinanzkammer zur Prüfung und 
Verrechnungseinweisung vorzulegen. 
II Die Prüfung hat sich im wesentlichen auf die rechnerische Richtigkeit der aus den 
Registern in die Hauptübersicht übertragenen Ziffern und auf die Belege zu erstrecken. Die 
Richtigkeit der Kostenansätze ist insoweit zu prüfen, als dies auf Grund der Einträge in den 
Registern ohne weiteres geschchen kann. Bedenken, die sich ohne Einsicht der Akten oder 
Verhandlungen nicht beheben lassen, sind für die örtliche Prüfung (Ziff. 64) vorzumerken. 
Verstöße von untergeordneter Bedeutung sind nicht zum Gegenstande von Erinnerungen zu 
machen. 
II Über die bei der Prüfung sich ergebenden Erinnerungen sind für jedes beteiligte Gericht 
und jede beteiligte Behörde gesonderte Niederschriften aufzunehmen, die mit der Entschließung 
über die Verrechnungseinweisung dem Rentamte zugeleitet werden. Das Rentamt übergibt 
die Niederschriften den beteiligten Behörden und Beamten zur Beifügung der erforderlichen 
Beantwortungen und zur Abschriftnahme und legt die beantworteten Niederschriften der 
Regierungsfinanzkammer vor. Die Regierungsfinanzkammer erläßt hierauf, soweit die 
Erinnerungen durch die Beantwortung nicht erledigt sind, an das Rentamt einen Prüfungs- 
bescheid, dem die zur Verständigung der beteiligten übrigen Behörden und Beamten erforder- 
liche Anzahl Abdrucke beizugeben ist. Bedürfen einzelne Punkte noch einer weiteren Er- 
läuterung usw., so haben die beteiligten Behörden und Beamten dem Rentamte die erforder- 
lichen Mitteilungen zu machen, worauf dieses an die Regierungsfinanzkammer berichtet. 
1V Bei Erinnerungen, die die Gebührenbewertung bei den Bezirksämtern (exponierten Be- 
zirksamtsassessoren) betreffen, hat die Regierungsfinanzkammer vor der Bescheidung veranlaßten- 
falls mit der Regierung, Kammer des Innern, ins Benehmen zu treten. 
64. 1 Außer der in der Ziff. 63 bestimmten Prüfung (innere Prüfung) wird die 
Richtigkeit und Vollständigkeit des Ansatzes und der Sollstellung der Kosten, Geldstrafen und 
durchlaufenden Gelder bei den gebührenverrechnenden Behörden und Beamten selbst durch 
Prüfungsbeamte der Regierungsfinanzkammer geprüft (örtliche Prüfung). Zu diesem Zwecke 
ist zu jedem Notar, Gerichte, Bezirksamt und Rentamt alljährlich wenigstens einmal ein 
Prüfungsbeamter abzuordnen. 
II! Der Prüfungsbeamte hat sich vom Rentamte die Kosten= und Stempelregister sowie 
die gerichtlichen Auslagenregister aushändigen zu lassen und zu prüfen, ob die angefallenen 
Gebühren, rückzuersetzenden Auslagen und sonstigen Gelder richtig und vollständig in die 
Kosten= und Stempelregister übertragen worden sind, ob die Kostenansätze den bestehenden
	        
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