Nr. 32. 189
WVAm Schlufse des Jahres sind die Nachholungen und Rückvergütungen in das bezügliche
Kosten- und Stempelregister für den Monat Dezember in der Weise zu übertragen, daß die
Nachholungen den Registerabschlüssen zugesetzt und von der sich ergebenden Gesamtsumme die
Rückvergütungen abgezogen werden. Soweit die Rückvergütungen den Betrag übersteigen,
an dem sie abzusetzen sind, hat die Kürzung in der Hauptübersicht (Ziff. 62) zu erfolgen.
Die nicht bewirkten Nachholungen sind einzeln in das Rückstandsregister für das nächste Jahr
zu Übertragen.
V Die Nachholungs= und Rückvergütungsregister sind mit der Hauptübersicht für das
vierte Kalendervierteljahr (Ziff. 62) der Regierungsfinanzkammer vorzulegen.
VI Erweist sich bei der Prüfung die Bewertung einzelner Akten als überhaupt unterlassen,
so finden nicht die Vorschriften über Nachholungen Anwendung, vielmehr obliegt die nach-
trägliche Bewertung dem zuständigen Notar oder Beamten. Das gleiche gilt, wenn die von
den Prüfungsbeamten angeregten Nachholungen sofort als begründet anerkannt werden.
67. 1 Minderungen an Sollbeträgen, die sich aus einem anderen als dem in der
Ziff. 66 Abs. I angeführten Grunde, z. B. infolge der Zurücknahme einer Klage, eines
Rechtsmittels usw. (§ 46 RcKG), infolge der Niederschlagung von Kostenbeträgen (§ 6
RE##., Art. 181 KG.) oder aus Anlaß von Erinnerungen und Beschwerden der Pflichtigen
ergeben, sind, wenn die Abrechnung mit dem Rentamte noch nicht stattgefunden hat, von
dem Notar oder dem bewertenden Beamten im Kosten= und Stempelregister an der Soll-
einnahme und gegebenenfalls unter Rückzahlung des zuviel erhobenen Betrags an der wirk-
lichen Einnahme des bezüglichen Monats zu kürzen. Das Sachverhältnis ist in der Be-
merkungsspalte des Registers unter Beireihung der Hinausvergütungsbelege zu erläutern.
n Hat die Abrechnung mit dem Rentamte schon stattgefunden, so ist von diesem auf
Grund der Mitteilung des Notars oder des Beamten die Sollberichtigung und allenfallsige
Rückvergütung nach Maßgabe der Vorschriften der Ziff. 66 vorzunehmen.
B. Das Nofstenwesen bei den übrigen Lehörden und Stellen.
68. 1 Auf die Behandlung des Kostenwesens bei den übrigen gebührenverrechnenden
Behörden und Stellen finden, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften
der Ziff. 28, 29, 31, 32 Abs. II, 33, 34 Abs. II bis IV, 39, 40 entsprechende An-
wendung. Das Kosten= und Stempelregister ist im allgemeinen nach dem Muster 19 zu
führen. Das Register ist vierteljährlich neu anzulegen und am Schlusse des Vierteljahrs
monatsweise abzuschließen. Die zuständigen Rechnungsstellen können die Verwendung eines
anderen Musters gestatten.
nDie für die Staatskasse eingehobenen Gelder sind an das Rentamt abzuliefern, in
dessen Bezirk die Behörde oder Stelle ihren Sitz hat. In den Städten, in denen sich