Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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mehrere Rentämter befinden, ist mit dem Rentamte, zu dem der Stadtbezirk gehört, in 
München mit dem Stadtrentamte München IV, in Nürnberg mit dem Rentamte Nürn- 
berg I, in Augsburg mit dem Rentamt Augsburg II abzurechnen. Die Abrechnung hat 
spätestens bis zum 15. des auf den Ablauf des Kalendervierteljahrs folgenden Monats zu 
geschehen. 
III Die für die Staatskasse angefallenen Gelder sind in die Vierteljahrsübersicht nach 
Ziff. 62 einzustellen. Hinsichtlich der Behandlung der Rückstände, der Prüfung und Ver- 
rechnungseinweisung sowie der Nachholungen und Rückvergütungen finden die Vorschriften der 
Ziff. 59 bis 61, 63, 66, 67 entsprechende Anwendung. 
IV] Den Regierungen, Kammern der Finanzen, bleibt vorbehalten, im Falle des Bedürf- 
nisses bei den gebührenverrechnenden Behörden und Stellen mit Ausnahme der in den 
Ziffern 69, 70 genannten örtliche Prüfungen und Inspektionen des Kostenwesens nach den 
Ziffern 64, 65 vornehmen zu lassen. 
69. 1 Bei den Ministerien, den Gesandtschaften, den Behörden und Stellen der Ver- 
waltung der Zölle und indirekten Steuern, der Verwaltung der staatlichen Berg-, Hütten- 
und Salzwerke und der Post= und Eisenbahnverwaltung verbleibt es bezüglich der Behand- 
lung des Kostenwesens bei dem bisherigen Verfahren. 
II Die im Bereiche der Verwaltung der Zölle und indirekten Steuern und der Post- 
und Eisenbahnverwaltung anfallenden Gebühren und Strafen werden in den Etats dieser 
Verwaltungen verrechnet. Eine Abrechnung mit dem Rentamte findet nicht statt. 
II Über die bei den Ministerien, den Gesandtschaften und der Verwaltung der staatlichen 
Berg-, Hütten= und Salzwerke anfallenden Gebühren wird mit der Zentralstaatskasse ab- 
gerechnet. 
70. 1 Die bei dem Verwaltungsgerichtshof und der Oberberufungskommission an- 
fallenden Kosten sind in einer Nachweisung — Muster 20 — vorzumerken und den Tax- 
ämtern der betreffenden Mittelstellen zur Einhebung und Verrechnung zu überweisen. 
I1 Die Überweisung erfolgt, soweit Entschließungen an jene Mittelstellen ergehen, durch 
Vermerk auf den Ausfertigungen unter Angabe der Nummer der Nachweisung, außerdem 
durch Ubersendung eines Auszugs aus der Nachweisung in Form eines Uberweisungs= 
scheins — Muster 21 —. 
III Die bei dem Verwaltungsgerichtshof und der Oberberufungskommission erwachsenen 
Auslagen sind diesen Stellen von den Kassen, an welche die Überweisung erfolgt, zu ersetzen. 
IV Am Schlusse jedes Vierteljahrs ist die Nachweisung der zuständigen Rechnungsstelle 
zu übermitteln. 1 
71. Die bei den Kreiskassen anfallenden Kosten sind im Kostenregister — Muster 22 — 
zu Soll zu stellen. Das Redgister ist für jedes Vierteljahr neu anzulegen und monatlich
	        
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