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der in allen Instanzen angefallenen Beträge durch den Gerichtsschreiber des Gerichts der
ersten Instanz erfolgt.
II Dem Gerichtsschreiber obliegt die Vereinnahmung der vor der Abgabe des Einzugsregisters
an das Rentamt erlegten. Gebührenvorschüsse (Ziff. 84 Abs. 1), der Auslagenvorschüsse (Ziff. 84
Abs. II) und der zur Abwendung von Freiheitsstrafen auf der Gerichtsschreiberei erlegten
Geldstrafen (Ziff. 95).
III Im übrigen erfolgt vorbehaltlich der Vorschrift der Ziff. 81 die Einforderung und Ein-
hebung der in Strafsachen anfallenden Gelder durch die Rentämter, denen auch die zwangs-
weise Beitreibung und Verrechnung obliegt. Zuständig ist das Rentamt, in dessen Bezirk
das Gericht erster Instanz seinen Sitz hat. In den Städten, in denen sich mehrere Rent-
ämter befinden, obliegt die Erhebung, Beitreibung und Verrechnung der in Forstrügesachen
anfallenden Gelder dem Rentamte, zu dem der Landbezirk gehört. Hinsichtlich der Zuständigkeit
der Stadtrentämter in München und der Rentämter in Nürnberg, Augsburg und Regensburg
verbleibt es bis auf weiteres bei den Ministerialbekanntmachungen vom 10. April 1911,
27. Dezember 1910 und 23. Oktober 1904 (FMl. 1911 S. 282, 12, 1904 S. 210).
81. 1 Den mit der Behandlung des Strafkostenwesens bei den Amtsgerichten München,
Nürnberg, Augsburg und Würzburg betrauten Gerichtsschreibern obliegt die Einhebung und
zwangsweise Beitreibung sämtlicher Geldstrafen, Kosten und durchlaufenden Gelder in Straf-
sachen mit Ausnahme der Forstrügesachen. Hierbei finden die nachstehenden Vorschriften mit
der Maßgabe Anwendung, daß die Einzugsregister für je einen Monat anzulegen und viertel-
jjährlich mit einem summarischen Verzeichnisse (Muster 40) samt Belegen dem zuständigen
Rentamte (Ziff. 80 Abs. III) zu übersenden sind. Das Rentamt stellt die Endziffern dieses
Verzeichnisses in die der Regierungsfinanzkammer vorzulegende Hauptübersicht (Ziff. 96) ein.
Die Abrechnung mit dem Rentamte geschieht vierteljährlich. Die Vorschriften der Ziff. 37
finden entsprechende Anwendung.
I Für den Bezirk des früheren Amtsgerichts München II obliegt die Einhebung, Beitreibung
und Verrechnung der Geldstrafen, Kosten und durchlaufenden Gelder in Strafsachen dem Land-
rentamt München.
82. 1 Die dem verurteilten Beschuldigten zur Last fallenden Beträge sind nach dem
Eintritte der Rechtskraft des Urteils oder des Strafbefehls zu Soll zu stellen (vgl. 8 96 RGKG.),
jedoch bleibt im Falle der Verurteilung zu einer in einem Amts= oder Landgerichtsgefängnisse
zu verbüßenden Freiheitsstrafe von nicht mehr als 6 Wochen die Sollstellung bis zur Anzeige
des Gefängniswärters über die Entlassung aus der Strafhaft ausgesetzt. Ist in letzterem
Falle neben der Freiheitsstrafe zugleich auf Geldstrafe erkannt, so ist die Sollstellung sofort
nach dem Eintritte der Rechtskraft des Urteils vorzunehmen.
II Hinsichtlich der Gebühren und Auslagen, die einem freigesprochenen oder außer Ver-