Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr. 32. 197 
der Staatsgefälle. In Forstrügesachen ist die Beitreibung zu unterlassen, wenn die Mög- 
lichkeit besteht, die geschuldeten Beträge den Pflichtigen an ihren Arbeitslöhnen abzuziehen. 
III! Das Rentamt hat am Schlusse jedes Monats dem Staatsanwalt und dem Amtsrichter 
(Ziff. 83 Abs. II) eine auf Grund des Strafkostenregisters (Muster 27) gefertigte Zu- 
sammenstellung der durch Einzahlung der Geldstrafen erledigten Nummern des Anzeigever- 
zeichnisses zu übersenden. 
90. Werden auf Grund amtsgerichtlicher Strafbefehle von den Pflichtigen Zahlungen 
beim Rentamte geleistet, bevor das den Sollbetrag der Zahlung ausweisende Einzugsregister 
an das Rentamt gelangt ist, so sind die gezahlten Beträge in das einschlägige Subjournal 
(§ 86 der Geschäftsanweisung für die Rentämter, FMl. 1903 S. 248) einzutragen 
und die Zahlung nach Empfang des Einzugsregisters in diesem zu vermerken. 
91. Die eingegangenen durchlaufenden Gelder sind sofort nach der Einzahlung oder 
in regelmäßigen Zeitabschnitten, jedoch spätestens allmonatlich, in Forstrügesachen spätestens 
bis zur Vorlage der vierteljährlichen Haupt-Ubersicht (Ziff. 96), gegen Quittung an die 
Empfangsberechtigten hinauszuvergüten. Die innerhalb eines Monats oder eines Viertel- 
jahrs hinausvergüteten Beträge können in einem Quittungsverzeichnisse — Muster 32 — 
zusammengestellt werden. 
92. 1 Das Rentamt hat die Verurteilten, von denen die Geldstrafen nicht beigetrieben 
werden konnten, in besondere Verzeichnisse — Muster 33 bis 36 — einzustellen. Die Ver- 
zeichnisse Muster 33 und 34 sind mit einer Zweitschrift dem zuständigen Amtsrichter oder 
Staatsanwalte zur Vollstreckung der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen 
ausgesprochenen Freiheitsstrafen, die Verzeichnisse Muster 35 und 36 dem zuständigen 
Amtsgerichte mit dem Antrag auf Umwandlung der Geldstrafen in Freiheitsstrafen gemäß 
Art. 54 ff. des Forstgesetzes zu übersenden. Die Versendung hat spätestens binnen 2 Mo- 
naten nach Empfang des Einzugsregisters zu erfolgen. 
II Die Zweitschriften der Verzeichnisse Muster 33 und 34 und das Verzeichnis Muster 36 
sind an das Rentamt zurückzuleiten und bilden Beilagen zu den vierteljährlichen Haupt- 
Ubersichten (Ziff. 96). Die Verzeichnisse haben in der Regel nur die in einem Monat 
angefallenen Geldstrafen, jedenfalls aber nur solche aus einem und demselben Vierteljahre 
zu enthalten. 
93. 1 Über die uneinbringlich gebliebenen Geldstrafen, Kosten und durchlaufenden Gelder 
mit Ausnahme jener in Forstrügesachen hat das Rentamt ein Verzeichnis — Muster 37 — 
anzufertigen, das samt den Uneinbringlichkeitsbelegen mit der vierteljährlichen Haupt-Über- 
sicht (Ziff. 96) der Regierungsfinanzkammer vorzulegen ist. 
II Die uneinbringlich gebliebenen Forstrügeeinnahmen sind in dem Verzeichnisse Muster 36 
nachzuweisen. Zu diesem Zwecke sind in dieses Verzeichnis gegebenenfalls nach der Straf-
	        
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