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senden und mit den Nachweisen zu belegen, daß die Gründe noch fortbestehen, aus denen
von der Beitreibung einstweilen abgesehen werden muß. Die Summen der im Vor-
merkungsregister vereinnahmten Beträge sind in die Hauptübersicht für das vierte Vierteljahr
zu übertragen.
99. 1 Nachholungen und Rückvergütungen sind in besonderen, für je ein Jahr anzu-
legenden Nachholungs= und Rückvergütungs-Registern durchzuführen.
II Minderungen an noch nicht eingehobenen Sollbeträgen sind wie Uneinbringlichkeitsfälle
zu behandeln.
II In der Hauptübersicht für das vierte Vierteljahr sind die Nachholungen den wirklichen
Einnahmen zuzusetzen und sodann die Rückvergütungen abzuziehen.
!V Im übrigen finden die Vorschriften der Ziff. 66 entsprechende Anwendung
100. Der Gerichtsschreiber hat die bei der Besorgung des Strafkostenwesens anfallenden
Einnahmen und Ausgaben in das Kassa-Tagebuch (Ziff. 54) einzutragen. Ist die Be-
sorgung des Strafkostenwesens einem besonderen rechnungsführenden Gerichtsschreiber über-
tragen, so hat dieser ein eigenes Kasse-Tagebuch zu führen.
III. Schluß= und Ubergangsbestimmungen.
101. 1 Die Kosten für die Anschaffung der in dieser Bekanntmachung vorgeschriebenen
Register und Formblätter fallen vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. III der Staatskasse
zur Last.
II Den gebührenverrechnenden Beamten werden ihre bezüglichen Auslagen von dem Rent-
amt oder der Kasse, mit der sie über die Kosten abrechnen, ersetzt.
Ul Die Kosten für die bei den Notaren verwendeten Register und Formblätter haben die
Notare zu tragen.
102. Die in dieser Bekanntmachung vorgeschriebenen Kosten= und Stempelregister und
Einzugsregister sind erst vom 1. Januar 1916 an in Gebrauch zu nehmen. Für das
Rechnungsjahr 1915 sind die bisherigen Gebühren= und Einzugsregister beizubehalten.
103. Die früheren Vollzugsbekanntmachungen über das Gebühren= und Kostenwesen,
insbesondere
die Bekanntmachung vom 25. Dezember 1899 zum Vollzuge des Reichs-Gerichtskosten-
gesetzes und des Gesetzes über das Gebührenwesen (IMBl. 1900 S. 343, FMBl. 1899
S. 300) mit Ausnahme der auf das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher bezüglichen
Vorschriften (§§ 6 Abs. IV, 9, 14, 16, 59, 61—63, 66, 68 Abs. IV, 69),