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Gesetsammlung
für das
Königreich Sachsen.
15.
20.) Mandat,
die Elöstrom-Ufer= und Damm-Ordnung ehtthaltend)
vom 7. August 1810.
- Friedrich August, von GOTTES Gnaden, Kdnig von
Sachsen rc. 2c. 2c.
Das Wohl Unserer Unterehanen erfordert, daß die Serompolizei nach einem das Ganze be-
rücksichtigenden Plane, mie Sach- und Ores-Kenncniß, ohne Verzus und mit Nachdruck gehand-
babt werde.
Wir finden Uns daher bewogen, in Beziehung auf die Elbe Folgendes festzusetzen und anzu-
ordnen:
9. 1.
— Von der Direction in Strom- Ufer- und Dammbau-Sachen und der
deshalb niedergesetzten Commission.
In allen Elbsrom-Ufer= und Dammbau-Sachen stehet Unserm geheimen Finanz-Collegio
die Direction und Cegnition zu.
Sämmtliche Ufer= und Damm-Gebäude an der Elbe, ohne Unterschied, ob sie sich auf Un-
sern eigenthümlichen oder auf Privatgrundstücken befinden, werden der in Serombau-Sachen von
nur gedachtem C###llg#e niedergesetzten Commission untergeordnet, welche die Aufsiche über diese
Ufer- und Damm-Gebände führen, die teirung der dabei vorkommenden Geschäfte besorgen, und
die Strompolizei an der Elve b# wohaben wird,
Diese Commission bestehr aus:
1.) dem Kretshauptmanne,
Gesetzsamml. 1870., 129]