Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr. 32. 211 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Muster 3 
Kosten= und Stempelregister rr. Betreff: 
Konto . . . . . . . . . . . . . beim Postscheckamt ..... 
Postsch Aktenzeichen 
Kostenrechnung. 
— Kostenvortrag Kostenvortrag 
Nr.(Art der Kosten, Berechnung, Berechnungs- Betrag (Art der Kosten, Berechnung, Bercchnungs- Betrag 
vorschrift) vorschrift) 
49 4½ 
Der in dieser Kostenrechnung bezeichnete Betrag ouvv. MA 3 wolle bis zum 
.................-.......................... an..................................-.................................. einbezahlt werden, 
widrigenfalls er an das K. Rentamt zur zwangsweisen Beitreibung überwiesen werden muß. 
Ter Betrag kann auch auf das oben vermerkte Konto rr. beim Postscheckkant 
....................................................... einbezahlt oder überwiesen werden. In diesem Falle sind außer der 
Kostenschuld noch nachstehende Zuschläge einzuzahlen oder zu überweisen: 
a) bei Bareinzahlungen mittels Zahlkarte ein fester Betrag von 5 Pfennig sowie weitere 10 Pfennig 
auf je 500 M oder einen Teil dieser Summe, bei Beträgen von nicht mehr als 10A jedoch 
im ganzen nur 10 Pfennig; 
b) bei Uberweisungen von einem anderen Konto ein fester Betrag von 
5 Pfennig auf je 500 &¾ oder einen Teil dieser Summe. 
Im Falle der Einzahlung bei der Gerichtsschreiberei ist diese Kostenrechnung vorzulegen. Bei 
Einzahlungen mittels Postanweisung und bei Einzahlungen auf das Postscheckkonto ist auf dem Abschnitte 
der Postanweisung, der Zahlkarte oder des UÜberweisungsscheins die oben vermerkte Nummer des Kosten- 
und Stempelregisters anzugeben. 
5 Pfennig sowie weitere 
  
  
 
	        
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