Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Gesetz und Verurdinugsurt 
für das 
FKönigreich Bayern. 
  
Nr. 5. 
München, den 27. Jannar 1915. 
Inhalt: 
Königliche Verordnung vom 20. Januar 1915 über die Gebühren für die Verleihung des Hoftitels Ihrer 
Majestät der Königin oder eines Prinzen-Hoftitels. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Königliche Verordnung über die Gebühren für die Verleihung des Hoftitels Ihrer Majestät 
der Königin oder eines Prinzen-Hoftitels. 
TLudwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Mhein, 
Heerzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir finden Uns bewogen, auf Grund des Art. 240 Abs. 2 des Gebührengesetzes in 
der Fassung vom 13. Juli 1910 (GWVl. S. 311) zu verordnen, was folgt: 
§ 1. 
Für die Verleihung des Hoftitels Ihrer Majestät der Königin oder eines Prinzen- 
Hoftitels wird eine Gebühr von 100 & bis 1000 —K erhoben. 
Die Höhe der Gebühr wird von Uns im Einzelfalle auf Antrag des Obersthofmeister- 
stabes nach der Größe und Bedeutung des Geschäfts des Pflichtigen und seiner Leistungs- 
fähigkeit sowie nach der Bedeutung des Hoftitels für das Geschäft bemessen.
	        
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