Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr. 32. 221 
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...... Rentamt Muster 6. 
Allgemeines 
Kosten= und Stempelregister 
der 
Gerichtsschreiberei des K. Gerichts 
für den Monat 
19 
1— 
Vorschristen über die Führung der Kosten und Stempelregister der Gerichtsschreiber. 
. In der Spalte 3 sind Vor= und Zuname, Hausnummer und, soweit größere Städte in Betracht kommen, 
die genaue dort übliche Bezeichnung der Wohnung des Schuldners anzugeben. 
ßz. In der Spalte 4 ist außer der Rechtssache in den Fällen, in denen eigene Akten gebildet sind, das 
Aktenzeichen, in den übrigen Fällen die fortlaufende Nummer des Geschäftsregisters anzugeben. 
In der Spalte 5 sind alle für die Abgabenberechnung maßgebenden Verhältnisse mit den gesetzlichen 
Vorschriften in der Weise anzugeben, daß die Richtigkeit der in den folgenden Spalten vorgetragenen 
Ansätze nachgeprüft werden kann. 
Die Spalten 6 bis 19 haben die Gebühren, sonstigen Kosten, Spempelabgaben und Strafen zu ent- 
halten, die von den Parteien zu bezahlen sind. Die Hinterlegungsgebühren sind in den Spalten für 
die Gebühren in den Angelegenheiten vorzutragen, in denen sie angefallen sind. Auf die in den Spalten 
14 bis 19 verzeichneten Summen hat der Gerichtsschreiber mit dem Rentamt abzurechnen. 
Alle Gelder, die in andere Kassen fließen, insbesondere Geldstrafen, Strafanteile, gemeindliche Besitz- 
veränderungsabgaben sind mit den sonstigen durchlaufenden Geldern in die Spalte 19 einzustellen und 
in der Bemerkungsspalte (33) unter Angabe der Empfangsberechtigten näher zu bezeichnen. 
Die Einhebgebühren sind allmonatlich am Schlusse des Registers in einer Gesamtsumme aus dem 
Botenbuch in die Spalte 8 einzutragen. — 
.DieSpaltelödientzurSollstellungderReichsstempelababenfürGesellschaftsverträgeundfürGrund- 
stücksübertragungen. Der auf jede Abgabe entfallende Hetrag ist bei der Abrechnung mit dem Rent- 
amt auszuscheiden. 
.Die in den Spalten 20 bis 23 auszuweisenden Summen an Geldern, die der Staatskasse verbleiben, 
bilden den Gesamtbetrag, den der Gerichtsschreiber an das Rentamt abzuliefern hat. 
Der Tag der Einzahlung beim Gerichtsschreiber ist durchgehends in der Spalte 25 ersichtlich zu machen. 
In den Spalten 21 und 29 sind die Stempel= und die Reichsstempelabgaben je gesondert aufzusum- 
mieren und zu diesem Zwecke beim Einzelvortrag die Reichsstempelabgaben durch Unterstreichung besonders 
kenntlich zu machen. 
Soweit Rückstände zur Beitreibung an das Rentamt überwiesen werden, sind in der Spalte 33 die 
Namen etwaiger Mitschuldner vorzutragen. " 
. Wenn die Überweisung einer Reichsstempelabgabe zur zwangsweisen Einziehung vor der Abrechnung mit dem 
Rentamte stattgefunden hat, ist dies unter Beifügung des Datums der Überweisungin der Spalte 33 vorzumerken. 
Das Muster ist zum Gebrauche für die Amtsgerichte, die Landgerichte, die Oberlandesgerichte und das 
Oberste Landesgericht bestimmt. Jedoch sind die Spalten 10 bis 13 bei den Oberlandesgerichten durch 
die Spalten „Gebühren in der freiwilligen Gerichtsbarkeit“" und „Gebühren in Angelegenheiten der 
Justizuerwaltung“ zu ersetzen, beim Obersten Landesgericht in eine Spalte „Gebühren in Angelegenheiten 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in der Justizverwaltung“ zusammenzufassen.
	        
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