Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr. 32. 225 
Muster 7. 
.---------..- ...Rentamt 
Kosten= und Stempelregister 
der 
Gerichtsschreiberei des K. Amtsgerichtts 
für Grundbuchsachen 
für den Monat. 
Anhang 
zum allgemeinen Kosten= und Stempelregister des nämlichen Monats. 
  
Vorschriften über die Führung des Kosten- und Stempelregisters für Grundbuchsachen. 
1. Gegenwärtiges Kosten= und Stempelregister ist vom Gerichtsschreiber am Schlusse jeden Monats nach 
Durchstreichung der leeren Blätter unter Beifügung der Unterschrift auf der letzten Seite abzuschließen. 
Die nach dem letzten Eintrage zu ziehenden Abschlußsummen der Spalten 10, 13 bis 15, 18, 20 
bis 24, 26, 28 bis 32 sind in die Spalten 14, 16 bis 19, 20 bis 24, 26, 28 bis 32 des all- 
gemeinen Kosten= und Stempelregisters für den nämlichen Monat, die Abschlußsummen der Spalten 11 
und 12 in die Spalte 15 des allgemeinen Kosten= und Stempelregisters vor dessen Abschluß unter 
einer besonderen fortlaufenden Nummer überzutragen. 
2. In der Spalte 5 ist neben der Bezeichnung des gebühren= oder stempelpflichtigen Gegenstandes rc. 
beim Anfalle von Stempeln und von Gebühren nach Art. 116, 122, 125 KG. die Gegenstands- 
summe, sowie der die Bewertung begründende Sachverhalt kurz anzugeben. Wird in den Fällen der 
Art. 122, 123, 124 KG. von der im allgemeinen für die bezeichneten Geschäfte bestimmten Gebühr 
abgewichen, so ist der Grund hierfür in der Bemerkungsspalte anzugeben. 
3. Im übrigen gelten die Vorschriften über die Führung des allgemeinen Kosten= und Stempelregisters 
entsprechend.
	        
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