Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr. 32. 247 
Muster 18. 
NRenantt 
Kosten= und Stempelregister 
des 
K. Bezirksannnis 
für den Moattttteee 
  
Vorschriften über die Führung der Kosten- und Stempelregister der Hezirksämter 
und exponierten Hezirksamtsassessoren. 
In der. Spalte 3 sind bei der Verrechnung von Gebühren 2c. für Formularpapiere (Reisepässe, Paßkarten 2c.) die Nummern 
der hierüber geführten besonderen Nachweisungen zu vermerken. 
Die Spalte 4 hat mit möglichster Vollständigkeit den Vor= und Zunamen, den Wohnort, die Hausnummer und in größeren 
Städten die genaue dort übliche Bezeichnung der Wohnung der Schuldner zu enthalten. 
In der Spalte 5 ist der Verhandlungsgegenstand und die sonstige Grundlage der Bewertung möglichst klar anzugeben, 
insbesondere z. B. bei Tanzmustkbewilligungen (Art. 168 KG.) die Seelenzahl der Gemeinde, bei Protokollen und den gleich 
diesen zu bewertenden Verhandlungen (Art. 157 KG.) die Zeitdauer der Verhandlung, bei Wirtschaftskonzessionen der erziel- 
bare Jahrespachtertrag (Tarifstelle 19 St G.) zu vermerken. In den Fällen, in denen die Richtigkeit der verrechneten Be- 
träge nicht schon aus dem Vortrag in der Spalte 5 sich ergibt, z. B. in den Fällen der Art. 156 Abs. II, 182 KG. ist noch 
auf die Vorschriften des Gesetzes zu verweisen. 
. Die Spalten 6 mit 15 enthalten die Kosten, Stempel und Strafen, die von den Parteien zu bezahlen find. Die der 
Staatskasse verbleibenden Beträge sind in die Spalten 6 bis 14 einzustellen. Die an andere Kassen oder Empfangsberechtigte 
hinauszuvergütenden Beträge, wie z. B. die nach Art. 168 Abs. II KE. bei Tanzmusikbewilligungen zu Gunsten der Orts- 
armenkassen zu entrichtenden besonderen Abgaben sowie die gemeindlichen Besitzveränderungsabgaben, sind — unter Bezeich- 
nung der Empfangeberechtigten in der Spalte 16 — in die Spalte 15 einzutragen. 
. Auf die in den Spalten 12 mit 15 verzeichneten Summen ist mit dem Rentamt abzurechnen. Die wirkliche Einnahme an 
Gebühren, Stempeln, Strafen und Postgebühren (Spalten 17, 18) bildet den Gesamtbetrag. den das Sezirlsamt (der exponierte 
Bezirksamtsassessor) an das Rentamt abzuliefern hat. Die vom Bezirksamte (dem exponierten Bezirksamtsassessor) vorge- 
schossenen, nicht eingegangesen Auslagen (Spalte 26) werden bei der Abrechnung vom Rentamte bar oder durch Kürzung 
an der Ablieferungsschuldigkeit ersetzt. 
u. In der Spalte 28 sind bei Ermäßigungen von Gebühren oder Stempeln (Art. 163 Abs II, 181 Abs. II KG., Tarifstelle 19 
Abs. V StG.) bie Ansätze kurz zu erläutern. 
. Die Spalten 7 bis 10 sind nur zur Aufnahme der beim Bezirksamt angefallenen Stempel bestimmt. Die bei den unmittel- 
baren Stadtmagistraten und den Ortspolizeibehörden angefallenen Stempel werden an die Rentämter abgeliefert und im 
rentamtlichen Kosten= und Stempelregister zu Soll gestellt.
	        
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