Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

20 
Hinter dem mit „Rhenanit“ beginnenden Absatz: 
Wetter-Rhenanit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Kochsalz, Naphthalin, 
Kohle und höchstens 4 Prozent mit Kollodiumwolle gelatiniertem Nitro- 
glyzerin). 
2. Gruppe. b) Chlorat= und Perchloratsprengstoffe. 
Der Eingang des mit „Silesia“ beginnenden Absatzes wird gefaßt: 
Silesia sowie Markanit mit den angehängten Buchstaben A, B, C usw. 
(Gemenge von .. . . usw. wie bisher). 
Tr. Ib. Munition. 
Beförderungsvorschriften. B. Aufgabe. 
Der Eingang des Abs. (2) wird gefaßt: 
(2) Handwurfgranaten mit einer Ladung von höchstens 35 g Trinitro-= 
toluol, von dem ein Teil durch einen anderen Nitrokörper ersetzt werden kann, 
wenn dadurch die Gefährlichkeit nicht erhöht wird, und mit einem Verschlusse, 
.usw. wie bisher. 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
München, den 7. Februar 1915. 
v. Seidlein.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.