Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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2. Gruppe b. 
Es wird eingeschaltet: 
Vor dem mit „Miedziankit 1“ beginnenden Absatz: 
Gesteins-Koronit, auch mit angehängten Buchstaben oder Zahlen (Gemenge 
von höchstens 85 Prozent Kalium= oder Natriumchlorat, höchstens 15 Prozent 
aromatischen Nitrokörpern (Trinitrokörper ausgeschlossen), von Paraffin, auch 
mit fetten Olen, Naphthalin, Pflanzenmehl, Kohlepulver und inerten, be- 
ständigen, die Gefahr nicht erhöhenden Stoffen, auch mit höchstens 4 Prozent 
gelatiniertem Nitroglyzerin). . 
Kohlen-Koronit, auch mit angehängten Buchstaben oder Zahlen (Gemenge 
von höchstens 68 Prozent Kalium= oder Natriumchlorat, von aromatischen 
Kohlenwasserstoffen — Nitrokohlenwafserstoffen svon aromatischen Nitrokörpern 
jedoch höchstens bis zu 12 Prozent, unter Ausschluß von Trinitrokörpern], 
ferner von Kochsalz oder andern neutralen, beständigen, die Gefahr nicht er- 
höhenden Salzen mit Zusatz von Paraffin, fetten Olen, Pflanzenmehl oder 
andern organischen Körpern, die die Gefahr nicht erhöhen, auch mit höchstens 
4 Prozent gelatiniertem Nitroglyzerin und höchstens 4 Prozent Steinkohlen- 
pulver). 
Vor dem mit „Silesia“ beginnenden Absatz: 
Chlorat-Rivalit (Gemenge von 88½ Prozent Kaliumchlorat und 
11½ Prozent Paraffin. 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
München, den 9. Februar 1915. 
v. Seidlein.
	        
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