Nr. 32. 317
Bekanntmachung zum Vollzuge des Stempelgesetzes vom 21. August 1914.
K. Staatsministerium der Finanzen.
Auf Grund des 8 16 der Königlichen Verordnung vom 28. Dezember 1914 (GWBl.
S. 684) werden zum Vollzuge des Stempelgesetzes vom 21. August 1914 im Einverständnisse
mit den übrigen Staatsministerien die nachstehenden Anordnungen erlassen:
I. Einleitende Bemerkungen.
1. 1 Nach Art. 1 Abs. I, Art. 3 Abs. I des Gesetzes vom 21. August 1914 über
Anderungen im Gebührenwesen (GVBl. S. 437) sind mit dem 1. Januar 1915 an
die Stelle des Gebührengesetzes das Kostengesetz und das Stempelgesetz getreten. Während
das Kostengesetz die Gebühren und Auslagen für die der Landesbesteuerung unterliegenden
gerichtlichen Verfahren und Verhandlungen der Notare sowie die Gebühren und Auslagen
in der Verwaltung und Verwaltungsrechtspflege regelt, sind im Stemgpelgesetz alle jene
Abgaben geregelt, die im wesentlichen nicht den Charakter von Gebühren, d. h. von Gegen-
leistungen für eine behördliche Tätigkeit tragen, sondern ihrer inneren Natur nach Verkehrs-
steuern oder Stempel im engeren Sinne sind.
I11 Das Stempelgesetz behandelt im I. Abschnitte den Stempel und im II. Abschnitte
die Stempelersatzabgabe; der III. Abschnitt enthält allgemeine Bestimmungen.
2. 1 Die Vorschriften des Stempelgesetzes sind auf dem Prinzipe der Urkunden-
besteuerung aufgebaut, d. h. die Stempelpflicht ist an das Vorliegen einer Urkunde geknüpft.
Welche Urkunden stempelpflichtig sind, ist im Tarife bestimmt.
II Die im Tarif als stempelpflichtig aufgeführten Urkunden zerfallen in drei Gruppen:
eine Gruppe umfaßt die Urkunden des privaten Rechtsgeschäftsverkehrs (Rechtsgeschäfts-
besteuerung),
eine weitere Gruppe die Urkunden über Genehmigungen, Erlaubniserteilungen und
Verleihungen,
eine dritte Gruppe Abschriften, Ausfertigungen, Zeugnisse, Protokolle, Ausweiskarten
und ähnliche Urkunden.