Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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3. 1 Von den Urkunden des privaten Rechtsgeschäftsverkehrs sind von besonderer Be- 
deutung die Urkunden über die Geschäfte des Grundstücksverkehrs. Diese sind im Tarife 
schlechthin, d. h. ohne Rücksicht auf die Art der Beurkundung (ob privatschriftlich oder 
notariell) für stempelpflichtig erklärt. Vgl. die Tarifstellen 2 A (Abtretung von Hypotheken 2c.), 
3 (Anderung des Inhalts eingetragener Rechte), 8 (Auflassung), 13 (Belastung einer 
Hypothek rc.), 14 (Bestellung von Dienstbarkeiten 2c.), 23 (Grundstücksübertragungen), 
24 (Bestellung von Hypotheken rc). 
II Soweit solche Akte in Bayern gelegene Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte oder 
Rechte an solchen Grundstücken oder Rechten betreffen, sind sie in Bayern unter allen Um- 
ständen stempelpflichtig, sohin auch dann, wenn sie außerhalb Bayerns beurkundet sind 
(Art. 2 Abs. II St G.). Akte dieser Art führen regelmäßig zu einem Grundbucheintrag in 
Bayern. Der Stempel ist beim Grundbuchamt zu erheben, wenn das Grundbuchamt die 
stempelpflichtige Beurkundung vorgenommen hat oder wenn ihm in Bayern nichtversteuerte 
stempelpflichtige Urkunden zur Vornahme einer Eintragung eingereicht werden (Art. 16 
Abs. II St G.). Letzteres gilt namentlich wenn die Geschäfte von außerbayerischen Behörden 
oder Notaren beurkundet oder beglaubigt sind. 
4. 1 Von den Geschäften des Mobiliarverkehrs ist ein erheblicher Teil im Tarif aus- 
drücklich nur dann für stempelpflichtig erklärt, wenn sie von einem bayerischen Notar be- 
urkundet oder beglaubigt sind. Vgl. die Tarifstellen 2 C (Abtretung von Forderungen oder 
Rechten), 4 (Anerkennung der Vaterschaft eines unehelichen Kindes vor dem Notar), 
27 Abs. Ib (Kauf= und Tauschverträge über bewegliche Sachen), 28 (Leibrenten= und 
Rentenverträge), 29 (Miet= und Pachtverträge), 35 (Schuldverschreibungen), 36 B (Sicher- 
stellung von Forderungen), 42 (sonstige Verträge). Die Urkunden über solche Geschäfte 
sind daher nicht stempelpflichtig, wenn sie von einem außerbayerischen Notar errichtet oder 
beglaubigt oder wenn sie von einer anderen bayerischen Behörde als einem Notar, 
z. B. von einem Gerichte oder privatschriftlich beurkundet sind. 
II Einige Geschäfte des Mobiliarverkehrs sind im Tarife schlechthin, also ohne Rücksicht 
auf die Art der Beurkundung, dem Stempel unterworfen. Vgl. die Tarifstellen 9 (Aus- 
einandersetzungen in Ansehung eines Nachlasses oder Gesamtguts), 34 (Schiedssprüche), 
36 A (Lombarddarlehen), 38 (Verfügungen von Todes wegen), 41 C (öffentliche Mobiliar= 
versteigerungen), 43 (Vollmachten zur Vornahme von Geschäften rechtlicher Natur bei 
Gerichten oder Behörden). Bei diesen Geschäften ist die Stempelpflicht lediglich an das 
Vorliegen einer über das Geschäft errichteten Urkunde geknüpft, ohne Unterschied, ob die 
Urkunde von einem bayerischen oder außerbayerischen Notar, von einer bayerischen oder außer- 
bayerischen Behörde oder nur privatschriftlich errichtet ist. Diese Stempelpflicht erleidet
	        
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