Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Gesetzs und Verorduuigs ·Plulf 
für das 
Königreich Bayern. 
  
Nr. 9. 
München, den 11. Februar 1915. 
Jnhal## 
Bekanntmachun 4 vom 9. Februar 1915 über den Vollzug des Viehseuchengesetzes. — Auszug aus der Adels- 
Matrikel des Königreichs. 
  
  
  
Nr. 398a 7. 
Bekanntmachung über den Vollzug des Viehseuchengesetzes. 
f# Staatsministerium des Innern. 
Auf Grund der in der Bundesratssitzung vom 4. Februar 1915 beschlossenen vorüber- 
gehenden Abänderung der Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum Viehseuchengesetze 
(Röl. S. 62) wird bestimmt: 
Die §§ 184, 185 der Ministerial-Bekanntmachung vom 27. April 1912 (GWVl. 
S. 403) werden auf die Dauer des gegenwärtigen Krieges für ansteckungsverdächtige Tiere, 
die mittels Militaärtransports unmittelbar in ein militärisches Depot oder zur Truppe über- 
führt werden sollen, unter nachstehenden Bedingungen außer Kraft gesetzt: 
1. Die Tiere sind von Viehbeständen, die nicht zur Verpflegung des Heeres und 
der Marine bestimmt sind, abgesondert zu halten und nach Möglichkeit alsbald 
abzuschlachten; 
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