Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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weiteres ein, sie ist vielmehr noch an die Voraussetzung geknüpft, daß von den Beteiligten 
wenigstens einer zur Zeit der Errichtung in Bayern seinen Wohnsitz hat oder daß von den 
Urkunden in Bayern Gebrauch gemacht wird. Eine Sonderbestimmung ist für außerhalb 
Bayerns ausgestellte Vollmachten getroffen. Diese sind stempelpflichtig, wenn von ihnen in 
Bayern im Rechtsverkehr Gebrauch gemacht wird. Im Rechtsverkehr wird von einer Voll= 
macht dadurch Gebrauch gemacht, daß sie zum Zwecke des Nachweises der Vertretungsmacht 
demjenigen vorgelegt wird, dem gegenüber die Vertretungsmacht ausgeübt werden soll. Bei 
Vollmachten der in der Tarifstelle 43 bezeichneten Art entscheidet daher die Einreichung beim 
Gericht oder bei der Behörde. Außerhalb Bayerns ausgestellte Vollmachten werden mithin 
stempelpflichtig, wenn sie bei einem bayerischen Gericht oder bei einer bayerischen Behörde 
eingereicht werden. Dies gilt jedoch nicht in Angelegenheiten, auf die das Reichs-Gerichts- 
kostengesetz unmittelbare Anwendung findet; hier steht dem Eintritte der Stempelpflicht als 
Folge der Einreichung der § 2 Abs. 2 RK. entgegen. 
Iw In Bayern errichtet ist eine Urkunde nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 StG. schon daun, 
wenn eine von mehreren zu ihrem Zustandekommen erforderlichen Unterfertigungen (Art. 5 
St G.) in Bayern bewirkt worden ist. Das gleiche gilt, wenn in den Fällen des Art. 6 
Abs. I S. 1 St. eine der mehreren Teilurkunden in Bayern unterfertigt wird. 
12. Zu Art. 3, 4. 
1 Der Art. 3 regelt die persönlichen, der Art. 4 die sachlichen Stempelbefreiungen. 
Weitere Befreiungen als im Stempelgesetze selbst vorgesehen sind, insbesondere das Armen- 
recht, können nicht gewährt werden. 
II Die persönlichen Befreiungen des Art. 3 Abs. I entsprechen im wesentlichen den Vor- 
schriften des Art. 3 Ziff. 2, 3 GG. Auch die Befreiung des Reichs und des bayerischen 
Staates (Ziff. 2) ist für die Stempel aufrecht erhalten, zugleich ist die Befreiung zum 
Ausschlusse von Zweifeln auf alle jene Anstalten und Kassen erstreckt, die für Rechnung 
des Reichs oder des bayerischen Staates verwaltet werden oder die dem Reiche oder dem 
bayerischen Staate gleichgestellt sind. Für gewerbliche Betriebe (z. B. für die K. Bank) 
gilt jedoch diese Befreiung nicht. Durch die Bestimmung in Ziff. 3 sind die persönlichen 
Befreiungen aufrecht erhalten, die über die Erhebung von Abgaben der im Stempelgesetze 
geregelten Art (Gebühren, Taxen oder Stempeln) in Sondergesetzen oder Verordnungen vor- 
gesehen sind. Darunter fallen beispielsweise die persönliche Gebührenbefreiung der Armen- 
verbände nach Art. 15 Abs. I des Armengesetzes vom 21. August 1914 (GWVl. S. 551) 
für alle ihre Angelegenheiten, die persönliche Stempelbefreiung, die sich aus der Bewilligung 
des Armenrechts nach § 115 der R.3PO., §14 des F#., Art. 129 des AG. z. BG., 
Art. 8 des AG. zum GB0. u. z. 306. ergibt, die persönliche Gebühren= und Stempel-
	        
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