Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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für längere Zeit unbrauchbar zu machen, herzustellen verbunden, sowie ferner im 
Interesse der Zollverwaltung verpflichtet ist, auf dem Bahnhofe am Templerbenn 
in Aachen die durch den vermehrten Verkehr bedingten baulichen Einrichtungen 
zu treffen, auch bei eintretendem Bedürfnisse eine besondere Zollabfertigungsstelle 
an der Preußisch-Belgischen Landesgrenze zu errichten. 
Die gegenwärtige Urkunde ist nebst dem Statutnachtrage durch die Gesetz- 
Sammlung zu veröffentlichen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 9. Mai 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. Leonhardt. Camphausen. 
Nachtrag 
zu dem 
Statute der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft. 
S. 1. 
Die Bergisch-Märkische Eisenbahngesellschaft übernimmt in Erweiterung 
ihres Unternehmens den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Aachen nach der 
Preußischen Landesgrenze bei Gemmenich, beziehungsweise über dieselbe hinaus 
zum Anschluß an die von der Belgischen Staatsregierung konzessionirte Linie 
von Welkenrädt über Gemmenich nach der Belgischen Landesgrenze. 
Die Feststellung des Punktes, an welchem beide Linien in der Nähe der 
Landesgrenze zusammentreffen, bleibt der näheren Verständigung unter der König- 
lich Preußischen und Königlich Belgischen Staatsregierung vorbehalten. 
Das Bergisch-Märkische Unternehmen wird ferner auf den Bau und Be- 
trieb solcher ZJweig= und Seitenbahnen ausgedehnt, deren Anlage sich als nützlich 
ur Belebung des Verkehrs auf der gedachten Hauptlinie erwei und auf Antrag 
er Gesellschaftsvorstände durch das Königliche Handelsministerium genehmigt wird. 
. 2. 
Die Bergisch-Märkische Eisenbahngesellschaft verpflichtet sich, diejenigen 
Anforderungen zu erfüllen, welche die Königliche Staatsregierung hinsichtlich der 
Ueberschreitung der Landesgrenze durch die im F. 1. bezeichnete Eisenbahn im 
Interesse der Landesvertheidigung und der Zollverwaltung bei Ertheilung der 
landesherrlichen Konzession stellen wird, und die in jenen Beziehungen festzusetzen- 
(Nr. 7661—7662, den
	        
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