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Willenserklärungen der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne
des Ausdrucks zu haften ist (8 133 BGB.). Der Grundsatz, daß die Stempelpflicht der
Urkunde sich nur nach dem Inhalte bemißt, soll nicht hindern, daß zur Feststellung des Willens
der Parteien und des Gehalts ihrer Erklärungen Umstände berücksichtigt werden, die außer—
halb der Urkunde liegen.
IV Die Stempelpflicht wird von der Beifügung von Bedingungen nicht beeinflußt. Die
Wiederaufhebung oder die unterbliebene Ausführung des Geschäfts oder die Vernichtung der
Urkunde befreit von der Verpflichtung zur Stempelentrichtung nicht. Etwaige Härten können
auf dem Wege der Erstattung ausgeglichen werden (Art. 48). Eine Ausnahme läßt der
Satz 2 des Art. 8 Abs. II nur für solche Geschäfte zu, die unter einer aufschieben den
Bedingung abgeschlossen sind Wenn in einem solchen Falle binnen 3 Monaten von der
Errichtung der Urkunde an nachgewiesen wird, daß die Bedingung nicht eingetreten ist, so
ist der Stempel zu erstatten. Der Nachweis ist dorthin zu erbringen, wo der Stempel
angesetzt wurde. Der Eintritt einer auflösenden Bedingung begründet niemals einen Anspruch
auf Erstattung.
16. Zu Art. 9.
1 Jedes Rechtsgeschäft ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Beteiligten nur einmal
zu besteuern. Wenn eine Urkunde mehrere Rechtsgeschäfte enthält, so bemißt sich die
Stempelpflicht nach den Vorschriften der Abs. II bis IV. Diese Vorschriften lehnen sich,
abgesehen von der Anderung im Abs. IV Satz 2, an das frühere Recht (Art. 186 GG.) an,
so daß auch die hierzu ergangene Rechtsprechung Bedeutung behält. Namentlich ist auch
die frühere Sondervorschrift (Art. 186 Abs. 2 G.) beibehalten, nach welcher Erklärungen,
die sich nur als Bedingungen des Hauptgeschäfts darstellen oder zur Erfüllung der Leistung
oder der Gegenleistung des Hauptgeschäfts bedungen oder übernommen werden, insbesondere
auch Bürgschaften und Pfandbestellungen, für die Stempelpflicht nicht als selbständige Rechts-
geschäfte anzusehen sind. Voraussetzung ist dabei, daß sie in der gleichen Urkunde wie das
Hauptgeschäft enthalten sind. Wenn jedoch das Hauptgeschäft und die Nebengeschäfte unter
verschiedene Tarifstellen fallen, so ist der Steuersatz nach der Tarifstelle bemessen, die den
höchsten Stempelbetrag ergibt, da Abs. IV Satz 2 den Art. 8 Abs. I Satz 2 für anwendbar
erklärt.
I! Für die Anwendung des Abs. III entscheidet nicht die Angabe der Parteien, daß ein
in einer Vertragsurkunde mitbeurkundetes Geschäft kein selbständiges Geschäft sein soll, sondern
ausschließlich der wirkliche Sachverhalt. Wenn das mit einem Kaufvertrag in einer Urkunde
zusammen beurkundete Geschäft ein Bestandteil des Kaufvertrags sein soll, so wird erforderlich
sein, daß die Bestimmungen des Kanfvertrags über den Betrag, die Verzinslichkeit und