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II Der Art. 14 bestimmt für einzelne Fälle, daß neben den nach Art. 12 zur Zahlung
des Stempels Verpflichteten noch andere Personen für den Stempel haftbar sein sollen. Auch
in diesen Fällen haften die neben dem eigentlichen Schuldner Verpflichteten mit diesem als
Gesamtschuldner.
III! In allen Fällen, in denen für die Entrichtung des Stempels mehrere haften, liegt
es jedoch in der Absicht des Gesetzes, daß, wenn nicht besondere Gründe bestehen, in erster
Linie stets der zunächst Verpflichtete (Art. 12), und wenn nach Art. 12 mehrere zur Zahlung
des Stempels verpflichtet sind, der Vertretene vor dem Vertreter und derjenige, der den
Stempel zu tragen übernommen hat, vor den anderen in Anspruch genommen werden soll.
19. Zu Art. 15, 16.
Die Art. 15, 16 handeln von der Art der Erfüllung der Stempelpflicht. Nach diesen
grundlegenden Vorschriften sowie nach den darauf aufgebauten weiteren Bestimmungen der
88 2 bis 5 der K. Verordnung vom 28. Dezember 1914 zum Vollzuge des Stempel-
gesetzes vom 21. August 1914 gestaltet sich die Art der Erfüllung der Stempelpflicht wie folgt:
a) Bei stempelpflichtigen Urkunden, die von einem bayerischen Notar beurkundet
sind, wird der Stempel vom Notar berechnet, angesetzt und eingehoben. Dem
Notar obliegt auch der Ansatz und die Einhebung des Stempels für die von ihm
erteilten Abschrifteu, Ausfertigungen sowie für alle sonstigen von ihm ausgehenden
stempelpflichtigen Akte (Beglaubigungen, Protokolle usw.). Beglaubigt der Notar
eine privatschriftliche Urkunde, so hat er hierfür den Beglaubigungsstempel (Tarif-
stelle 12) anzusetzen, außerdem aber auch zu prüfen, ob die privatschriftliche Urkunde
selbst dem Stempel unterliegt. Unterliegt die beglaubigte privatschriftliche Urkunde
dem Geschäftsstempel, so hat der Notar außer dem Beglaubigungsstempel auch
den Geschäftsstempel anzusetzen und zu erheben, soweit er nicht bereits von den
Beteiligten entrichtet ist (Art. 16 Abs. I StG.). Ob die Frist des Art. 18 St .
bereits abgelaufen ist oder nicht, begründet keinen Unterschied. Dem Notar obliegt
auch die Erhebung des Stempels, wenn ein noch nicht versteuertes privatschriftliches
Inventar oder Vermögensverzeichnis einer notariellen Urkunde als Beilage bei-
gereiht wird. Wird dem Notar aus Anlaß eines Amtsgeschäfts eine privat-
schriftliche stempelpflichtige Urkunde vorgelegt, die nicht oder nicht ausreichend
versteuert ist, so kann der Notar den Stempel für die Urkunde ansetzen und
erheben, auch wenn er die Urkunde nicht zu beglaubigen hat. In diesem Falle
entfällt die Verpflichtung zur Anzeige nach Art. 38 StG.
b) Bei stempelpflichtigen Urkunden der Gerichtsvollzieher obliegt der Ansatz und