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VW. Durch den in den Art. 41 bis 46 geregelten Rechtsmittelweg wird das Recht der
Stempelpflichtigen die Staatsaufsicht anzurufen nicht berührt. Dem Stempelpflichtigen ist
es daher unbenommen, wenn er sich durch eine Stempelforderung für beschwert erachtet, die
Aufsichtsbeschwerde zur Regierungsfinanzkammer und die Oberaufsichtsbe-
schwerde zum Staatsministerium der Finanzen zu erheben. Die Einlegung der Auf-
sichtsbeschwerde und der Oberaufsichtsbeschwerde ist an keine Frist gebunden. Durch die
Einlegung der Aufsichtsbeschwerde und der Oberausfsichtsbeschwerde wird die spätere Beschrei-
tung des Rechtsmittelwegs (Art. 41 bis 46) nicht ausgeschlossen.
VII Ist in den Fällen der Tarifstelle 19 (Erlaubniserteilungen) der Stempel von der zu-
ständigen Behörde (Art. 26 St .) innerhalb des im Tarife bestimmten Rahmens festge-
setzt und wird vom Abgabenpflichtigen geltend gemacht, daß innerhalb dieses Rahmens ein
geringerer Stempelbetrag anzusetzen sei, so entscheidet hierüber nicht die Regierungsfinanz-
kammer und das Staatsministerium der Finanzen sondern die der zuständigen Behörde
(Art. 26) vorgesetzte Verwaltungsstelle und das dieser vorgesetzte Staatsministerium.
30. Zu Art. 47, 48.
1 Der Art. 47 läßt die Erstattung für verdorbene Stempelzeichen zu, wenn von ihnen
noch kein Gebrauch zur Erfüllung einer Stempelpflicht gemacht worden ist. Die Erstattung
erfolgt nur in der Weise, daß für die verdorbenen Stempelmarken unversehrte Stempel-
marken verabfolgt werden; eine bare Herauszahlung findet nicht statt. Wegen des Er-
stattungsverfahrens vgl. Ziff. 93 unten.
II Die Vorschriften des Art. 48 Abs. I Ziff. 1, Abs. II bis IV stehen mit den Er-
stattungsvorschriften der §§ 182 bis 185 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats
zum Reichsstempelgesetze vom 3. Juli 1913 (GWBl. 1913 S. 523) in Einklang. Danach
ist der Stempel auf Antrag zu erstatten, wenn ein Geschäft nichtig oder infolge einer Anfechtung
als von Anfang an nichtig anzusehen ist, ferner kann der Stempel auf Antrag erstattet
werden, wenn die Ausführung eines Rechtsgeschäfts unterblieben oder wenn ein Geschäft auf
Grund der Wandlung rückgängig gemacht ist und wenn zugleich Billigkeitsgründe vorliegen.
III Daß ein Geschäft nichtig ist, ist ohne weiteres als festgestellt zu erachten, wenn sich
die Nichtigkeit aus der Urkunde selbst ergibt oder wenn die Nichtigkeit durch rechtskräftiges
auf Grund streitiger Verhandlung ergangenes gerichtliches Urteil ausgesprochen ist. Ist die
Nichtigkeit des Geschäfts lediglich in einem gerichtlichen Versäumnis= oder Anerkenntnis-Ur-
teil ausgesprochen oder sind die Parteien freiwillig, z. B. in einer Notariatsurkunde unter
sich übereingekommen, daß das Geschäft als nichtig zu gelten habe, so liegt darin noch
keine für die Erstattung ausreichende Feststellung der Nichtigkeit des Geschäfts.
IV Die Ausführung des Geschäfts gilt bei einer Grundstücksübertragung als unterblieben,
wenn die Umschreibung im Grundbuche nicht stattgefunden hat. Während bei Geschäften,