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AG. zum BGB.). Ferner kann, wenn im Zwangsenteignungsverfahren eine gütliche
Einigung der Beteiligten über die Abtretung zustande kommt (Art. 26 des AG. z.
RZPO. u. KO.), vor der Distriktsverwaltungsbehörde die gütliche Einigung und die Auf-
lassung beurkundet werden. Der Stempel ist hiernach, wenn der obligatorische Vertrag
oder die Auflassung von einem (bayerischen) Notar beurkundet ist, beim Notar, wenn im
Zwangsenteignungsverfahren eine gütliche Einigung über die Abtretung vor der Distrikts-
verwaltungsbehörde erklärt ist, bei der Distriktsverwaltungsbehörde, sonst beim Grundbuch-
amte zu erheben.
43. 1 Was als Grundstück oder grundstücksgleiches Recht anzusehen ist, bestimmt sich
nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. Danach haben außer dem eigentlichen
Grund und Boden Grundstückseigenschaft die „wesentlichen Bestandteile eines Grundstücks“
(693 BGEB.). Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören nach § 94
Abs. 1 BGB. die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere
Gebäude sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammen-
hängen. Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung
eingefügten Sachen (§ 94 Abs. 2 BG.). Hiernach ist, wenn den Gegenstand einer
Grundstücksübertragung ein Grundstück bildet, auf dem zur Zeit der Ubertragung ein Ge-
bäude errichtet ist, der Wert des Gebäudes in den stempelpflichtigen Gegenstand mit ein-
zubeziehen. Dies darf ausnahmsweise nur dann unterlassen werden, wenn die notarielle
Verbriefung einer Grundstücksübertragung durch außerhalb der freien Willensbestimmung
der Vertragschließenden liegende Umstände, z. B. durch die erforderliche Erwirkung einer
behördlichen Genehmigung oder durch die notwendige Herbeiführung einer Vermessung sich
verzögert und der Erwerber inzwischen auf eigene Kosten auf dem Grundstück ein Gebäude
errichtet hat, dessen Errichtung aus besonderen Gründen z. B. wegen zu gewärtigenden
Ablaufs der für den Bau günstigen Jahreszeit nicht aufgeschoben werden konnte.
n Maschinen, Werkeinrichtungen und sonstige für einen bestimmten Betrieb aufsgestellte
Anlagen haben nur dann Grundstückseigenschaft, wenn sie wesentliche Bestandteile eines
Grundstücks sind, sofern sie sich in einem Gebäude befinden also nur dann, wenn sie zur
Herstellung des Gebäudes eingefügt sind. Ob dies der Fall ist oder nicht, hängt von den
tatsächlichen Umständen ab. Der Umstand, daß eine Maschine usw. zum Betrieb einer
Fabrik dient und als ein Teil des die Fabrik bildenden wirtschaftlichen Ganzen von wesent-
licher Bedeutung für den Betrieb sowie auch mit dem Fabrikgebäude lose verbunden ist,
reicht für sich allein noch nicht aus, um die Eigenschaft der Maschine als wesentlichen
Bestandteils der Fabrik zu begründen. Die Trennung einer solchen mit der Fabrik nur
lose verbundenen und beliebig durch eine andere ersetzbaren Maschine von der Art einer