Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr. 32. 347 
AG. zum BGB.). Ferner kann, wenn im Zwangsenteignungsverfahren eine gütliche 
Einigung der Beteiligten über die Abtretung zustande kommt (Art. 26 des AG. z. 
RZPO. u. KO.), vor der Distriktsverwaltungsbehörde die gütliche Einigung und die Auf- 
lassung beurkundet werden. Der Stempel ist hiernach, wenn der obligatorische Vertrag 
oder die Auflassung von einem (bayerischen) Notar beurkundet ist, beim Notar, wenn im 
Zwangsenteignungsverfahren eine gütliche Einigung über die Abtretung vor der Distrikts- 
verwaltungsbehörde erklärt ist, bei der Distriktsverwaltungsbehörde, sonst beim Grundbuch- 
amte zu erheben. 
43. 1 Was als Grundstück oder grundstücksgleiches Recht anzusehen ist, bestimmt sich 
nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. Danach haben außer dem eigentlichen 
Grund und Boden Grundstückseigenschaft die „wesentlichen Bestandteile eines Grundstücks“ 
(693 BGEB.). Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören nach § 94 
Abs. 1 BGB. die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere 
Gebäude sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammen- 
hängen. Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung 
eingefügten Sachen (§ 94 Abs. 2 BG.). Hiernach ist, wenn den Gegenstand einer 
Grundstücksübertragung ein Grundstück bildet, auf dem zur Zeit der Ubertragung ein Ge- 
bäude errichtet ist, der Wert des Gebäudes in den stempelpflichtigen Gegenstand mit ein- 
zubeziehen. Dies darf ausnahmsweise nur dann unterlassen werden, wenn die notarielle 
Verbriefung einer Grundstücksübertragung durch außerhalb der freien Willensbestimmung 
der Vertragschließenden liegende Umstände, z. B. durch die erforderliche Erwirkung einer 
behördlichen Genehmigung oder durch die notwendige Herbeiführung einer Vermessung sich 
verzögert und der Erwerber inzwischen auf eigene Kosten auf dem Grundstück ein Gebäude 
errichtet hat, dessen Errichtung aus besonderen Gründen z. B. wegen zu gewärtigenden 
Ablaufs der für den Bau günstigen Jahreszeit nicht aufgeschoben werden konnte. 
n Maschinen, Werkeinrichtungen und sonstige für einen bestimmten Betrieb aufsgestellte 
Anlagen haben nur dann Grundstückseigenschaft, wenn sie wesentliche Bestandteile eines 
Grundstücks sind, sofern sie sich in einem Gebäude befinden also nur dann, wenn sie zur 
Herstellung des Gebäudes eingefügt sind. Ob dies der Fall ist oder nicht, hängt von den 
tatsächlichen Umständen ab. Der Umstand, daß eine Maschine usw. zum Betrieb einer 
Fabrik dient und als ein Teil des die Fabrik bildenden wirtschaftlichen Ganzen von wesent- 
licher Bedeutung für den Betrieb sowie auch mit dem Fabrikgebäude lose verbunden ist, 
reicht für sich allein noch nicht aus, um die Eigenschaft der Maschine als wesentlichen 
Bestandteils der Fabrik zu begründen. Die Trennung einer solchen mit der Fabrik nur 
lose verbundenen und beliebig durch eine andere ersetzbaren Maschine von der Art einer
	        
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