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dadurch erspart, daß er durch Erwerb eines Nachlaßanteils in die Erbengemeinschaft eintritt
und sich sodann mit den übrigen Miterben durch Auseinandersetzungsvertrag (Stempel 1
vom Hundert) auseinandersetzt.
III Der Abs. V entspricht dem Art. 182 GG.
46. 1Die Tarifstelle 8 entspricht dem früheren Rechte (Art. 118 Abs. I bis III,
Art. 150 GG.). Auflassungen und Anträge auf Eintragung der Begründung oder Über-
tragung von grundstücksgleichen Rechten sollen dem Stempel unterliegen, der für den
obligatorischen Vertrag festgesetzt ist, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum
an einem Grundstück zu übertragen oder ein den Grundstücken gleichstehendes Recht zu
bestellen oder zu übertragen (Tarifstelle 23 Abs. IA). Der Stempel wird aber nicht er-
hoben, wenn über den obligatorischen Vertrag eine mit dem Stempel der Tarifstelle 23
Abs. I A versteuerte oder von diesem Stempel befreite Urkunde vorgelegt wird. Die Auf-
lassung oder der Eintragungsantrag ist nicht für sich besonders stempelpflichtig, wenn sie in
der nach der Tarifstelle 23 Abs. I A zu versteuernden oder von dem Stempel dieser Tarif-
stelle befreiten Urkunde über den obligatorischen Vertrag mitbeurkundet sind.
I Der Abs. III gibt die Vorschriften des Art. 118 Abs. III, Art. 150 Abs. II G.
wieder; neu sind jedoch die Bestimmungen unter a und e. Wenn in einer Urkunde der
Kaufpreis niedriger, als wirklich vereinbart, angegeben wurde, ist der hinterzogene Stempel
nachzuzahlen und Strafe zu gewärtigen; nach Abs. III A ist aber außerdem auch noch der
Auflassungsstempel aus dem ganzen Vertragsgegenstande (nicht bloß aus dem verschwiegenen
Betrage) zu erheben. Die Bestimmungen unter b bis d sollen Stempelersparungen ver-
hindern, die durch Vermeidung von Zwischenerwerbungen erreicht werden könnten. Zwischen-
erwerbungen können dadurch vermieden werden, daß der bisherige Besitzer dem Zwischen-
erwerber eine Verkaufsvollmacht ausstellt (b) oder daß der bisherige Besitzer nicht an den
Zwischenerwerber, sondern für dessen Rechnung an einen Dritten verkauft (c) oder daß vom
Zwischenerwerber das Recht auf Auflassung an einen anderen abgetreten wird (d). Als
für Rechnung des Bevollmächtigten vorgenommen ist eine Veräußerung anzusehen, wenn
nach den zwischen dem Eigentümer und dem Bevollmächtigten getroffenen Vereinbarungen
wirtschaftliche Anderungen eingetreten sind, die in ihrer Wirkung einer gänzlichen oder teil-
weisen Veräußerung des Grundstücks an den Bevollmächtigten gleichkommen, so daß der
Bevollmächtigte in eine ähnliche wirtschaftliche Lage versetzt ist, wie wenn er das Grundstück
durch einen rechtswirksamen Kauf erworben hätte (Entsch. des Obersten Landesgerichts vom
25. Jannar 1915 V 56/1914). Als für Rechnung eines anderen ausgeführt kann eine
Veräußerung auch dann zu gelten haben, wenn der andere seinen Gewinn durch Verein-
barung einer Geldzahlung, einer Provision oder einer ähnlichen Leistung sich sicher gestellt
hat. Für den obligatorischen Schenkungsvertrag kann nach § 60 des Reich-Erbschaftssteuer-