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75. 1 Nach §2 Ziff. 3 der Verordnung vom 28. Dezember 1914 (GVBl S.. 684)
ist der Stempel für Urkunden, die von Behörden, bei denen Verwaltungskosten nach dem Kosten-
gesetze erhoben werden, errichtet sind, nach Maßgabe der für Erhebung der Verwaltungskosten
bestehenden Vorschriften durch Einzahlung bei der Behörde zu entrichten. Die Erhebung des
Stempels für solche Urkunden obliegt daher dem mit der Behandlung des Kostenwesens
betrauten Beamten, der bei der Behörde die Verwaltungskosten anzusetzen und einzuheben
hat. Dieser hat nach eingetretener Stempelpflicht den Stempel zu berechnen und zu Soll zu stellen.
II In den Fällen, in denen der Tarif für die Bemessung des Stempels einen Spiel-
raum gewährt (Tarifstellen 19, 40), liegt die Bestimmung des anzusetzenden Betrags nicht
in der Hand des rechnungsführenden Beamten, sondern in der Hand der mit der Sache
selbst befaßten Behörde. Diese hat nach § 12 Abs. II der Verordnung vom 28. De-
zember 1914 die Festsetzung ihrer Beurkundung beizufügen. Hat die mit der Sache selbst
befaßte Behörde die Festsetzung des Stempels unterlassen, so hat der mit der Behandlung
des Kostenwesens betraute Beamte die Festsetzung durch die Behörde herbeizuführen.
III Die Sollstellung wird nicht dadurch behindert, daß die Frist des Art. 18 StG.
noch nicht abgelaufen ist. Auf der stempelpflichtigen Urkunde ist bei der Sollstellung der
Betrag des angesetzten Stempels unter Angabe der zur Anwendung gebrachten Tarisstelle
und der Registernummer, unter der die Sollstellung erfolgt ist, vorzumerken. Dem Vermerk
ist das Amtssiegel beizudrücken. Wird von der stempelpflichtigen Urkunde eine Ausfertigung,
eine Abschrift, ein Duplikat erteilt, so ist auch hierauf der Vermerk über den zur Haupt-
urkunde angesetzten Stempel anzubringen.
76. 1 Die Sollstellung erfolgt bei staatlichen Verwaltungsbehörden im Kosten= und
Stempelregister, bei Gemeindebehörden (unmittelbaren Stadtmagistraten, einem Bezirksamt
unterstehenden Gemeindebehörden) entweder in einem eigens zu führenden Stempelregister oder
in dem für die Nachweisung der in die Gemeindekasse fließenden Verwaltungskosten be-
stimmten gemeindlichen Register. Soweit bei einzelnen Behörden (Ministerien, Verwal=
tungsgerichtshof usw.) die Verwaltungskosten nicht vom rechnungsführenden Beamten selbst
zu Soll gestellt, sondern zur Sollstellung anderen Behörden überwiesen werden, gilt das
gleiche hinsichtlich der in diesen Angelegenheiten zum Anfalle gelangenden Stempel.
I1 Bei den staatlichen Verwaltungsbehörden bemißt sich das weitere Verfahren, insbe-
sondere die Einforderung der zu Soll gestellten Beträge von den Pflichtigen, die Ablieferung
der eingehobenen Beträge und die UÜberweisung der Rückstände zur zwangsweisen Beitreibung
an das Rentamt nach den Vorschriften der Ministerial-Bekanntmachung vom 20. Juni 1915
zum Vollzuge des Reichs-Gerichtskostengesetzes und des Kostengesetzes vom 21. August 1914.
III Bei den Gemeindebehörden (unmittelbaren Stadtmagistraten, einem Bezirksamt
unterstehenden Gemeinden) obliegt der Gemeindebehörde sowohl die Einhebung # auch die
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