Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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zwangsweise Beitreibung der zu Soll gestellten Beträge. Die zur Einzahlung gelangten 
oder beigetriebenen Beträge werden an das Rentamt des Bezirkes, in München an das 
Stadtrentamt I, in Nürnberg an das Rentamt 1 abgeliefert. Die Ablieferung erfolgt 
spätestens am Schlusse eines jeden Monats unter Benutzung des anruhenden Verzeichnisses 
Muster 2. Fehlanzeigen sind nicht zu erstatten. Das Rentamt bestätigt den Empfang 
und überträgt die erhaltenen Beträge summarisch in die entsprechenden Spalten des rent- 
amtlichen Kosten= und Stempelregisters. Die Gemeindebehörden sind berechtigt, in Fällen 
besonderen Bedarfs Stundungen oder Teilzahlungen bis zum Ablaufe von drei Monaten 
nach Eintritt der Fälligkeit der Abgabe zu gewähren. Darüber hinaus sind zur Stundung 
oder Gewährung von Teilzahlungen die Finanzbehörden zuständig. Stempel dürfen die 
Gemeindebehörden nur auf Grund Uneinbringlichkeitsnachweises abschreiben. Ist die Ge- 
samtschuldigkeit eines Pflichtigen an Kosten und Stempeln teilweise uneinbringlich geblieben, 
so wird der eingegangene Teilbetrag zunächst zur Deckung der Kosten, dann der Stempel 
verwendet. 
77. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf die Erhebung des Stempels für 
Fischerkarten (Tarifstelle 21) und für Jagdkarten (Tarifstelle 26) Anwendung. Die Aus- 
händigung der Karten darf erst erfolgen, wenn der Stempel eingezahlt ist. Die erforder- 
lichen Vorräte an Fischerkarten und Jagdkarten (Jagdwaffenscheinen) werden vom Staats- 
ministerium des Innern an die Regierungen, Kammern des Innern, zur Ubermittlung an 
die Distriktsverwaltungsbehörden abgegeben. Die Distriktsverwaltungsbehörden führen über 
die ausgestellten oder zu Duplikaten verwendeten Karten ein Verzeichnis, in dem die Stempel 
unter Angabe der Sollstelle vorzutragen sind. Das Verzeichnis ist am Schlusse des Jahres 
abzuschließen und mit den unverwendet gebliebenen Vorratsstücken an die Regierung, Kammer 
des Innern, einzusenden. Die Regierung, Kammer des Innern, teilt das Verzeichnis samt 
Anlagen der Regierungsfinanzkammer zur Prüfung mit. Die unverwendet gebliebenen 
Vorratsstücke werden bei der Regierung, Kammer des Innern, vernichtet. 
D. Borschriften für die Rentämter. 
78. 1 Den Rentämtern obliegt die Erhebung des Stempels in den Fällen, in denen 
der Stempel durch Einzahlung bei einer Steuerstelle (Rentamt) unter Vorlage der stempel- 
pflichtigen Urkunde zu entrichten ist. Dies ist der Fall bei privatschriftlich beurkundeten 
oder von einem nichtbayerischen Notar beurkundeten oder beglaubigten, in Bayern stempel- 
pflichtigen Verträgen oder Geschäften nach den Tarifstellen 2 A, 2B, 3, 9, 12, 13, 14, 24, 
wenn diese Urkunden nicht demnächst bei Gericht eingereicht und dort versteuert werden, dann 
bei Schiedssprüchen (Tarifstelle 34). Den Rentämtern obliegt auch die Erhebung des Auf- 
lassungsstempels in den Fällen der Ubertragung des Eigentums an einem in Bayern ge-
	        
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