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Rentamt zuständig, in dessen Bezirk die Gutsverwaltung ihren Sitz hat, oder wenn der Sitz
der Gutsverwaltung sich nicht in Bayern befindet, das Rentamt, in dessen Bezirk die in
Betracht kommenden Grundstücke oder grundstücksgleichen Rechte liegen, für den Stadtbezirk
München das Stadtrentamt 1, in Nürnberg das Rentamt 1.
II Die jährliche Abgabe der Tarifstelle 20 B von gebundenen Gütern, die der Aussicht
der Oberlandesgerichte unterstehen, wird von dem Rentamt erhoben, mit dem der Gerichts-
schreiber des Oberlandesgerichts über die Gerichtskosten abrechnet.
Ul Die Lehen unterliegen der Beaufsichtigung der Regierungsfinanzkammern. Von der
Wiederverleihung eines heimgefallenen Lehens oder von der Einverleibung von Grundstücken
oder grundstücksgleichen Rechten in ein Lehen (Tarifstelle 20 A Abs. IV) wird dem Rentamte
durch die zuständige Regierungsfinanzkammer Mitteilung gemacht werden.
IV Von der Einverleibung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten in andere
nach Art. 58 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gebundene Güter werden
die Rentämter durch die Ausschreibungen in den amtlichen Blättern (GWBl.) Kenntnis
erhalten.
V Die Rentämter haben die ihnen nach Abs. I, III, IV bekanntgewordenen Fälle von
Amts wegen in das Anmelderegister einzutragen und sodann das Weitere vorzukehren. Die
Sollstellung des Stempels erfolgt im rentamtlichen Kosten= und Stempelregister.
82. Die jährliche Abgabe der Tarifstelle 20 B wird in der Form eines Landeszuschlags
zu der jährlichen Reichsabgabe nach § 95 des Reichsstempelgesetzes vom 3. Juli 1913 er-
hoben. Auf die Erhebung finden die Bestimmungen des § 187 der Ausführungsbestimmungen
des Bundesrats zum Reichsstempelgesetze vom 3. Juli 1913 (GVBl. 1913 S. 523) ent-
sprechende Anwendung. Die Abgabe ist aus dem nach § 95 des Reichsstempelgesetzes ermittelten
Werte zu berechnen, in der Überwachungsliste, betreffend die Zahlung der Reichsstempelabgabe für
gebundenen Grundbesitz (Muster 33 zu den Ausf. Best. des Bundesrats zum Reichsstempelgesetze),
in der Spalte 5 vorzumerken und jeweils gleichzeitig mit der Reichsabgabe zu erheben. Die
eingehobenen Beträge sind in das rentamtliche Kosten= und Stempelregister einzustellen. In
der Uberwachungsliste für die Reichsabgabe ist die einschlägige Nummer des Kosten= und
Stempelregisters zu vermerken.
83. Zur Erhebung des Stempels der Tarifstelle 41 C von nicht notariell beurkundeten
öffentlichen Mobiliarversteigerungen ist das Rentamt zuständig, in dessen Bezirk die Ver-
steigerung stattgefunden hat, für den Stadtbezirk München das Stadtrentamt I, in Nürnberg
das Rentamt I. Die Rentämter haben die nicht notariell beurkundeten öffentlichen Mobiliar=
versteigerungen, die bei ihnen angemeldet werden (Abs. III der Tarifstelle 41 C) oder von
denen sie auf sonstige Weise, z. B. durch Ausschreibungen in der Presse Kenntnis erhalten,
in das Anmelderegister einzutragen. Auf der Grundlage dieses Eintrags ist wegen der Be-