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Gesamtvortrags, Namensumschreibung) nachzutragen; reicht im Falle von Minderungen der
Raum beim bisherigen Vortrage nicht aus, so ist der bisherige Vortrag unter einer neuen
Nummer fortzusetzen. Derartige Nachträge sowie Zugänge zum Besitze bereits vorgetragener
juristischer Personen sind mit den ursprünglichen Vorträgen durch Anführung der treffenden
Nummern des Verzeichnisses in Wechselbeziehung zu setzen.
I! Das Verzeichnis ist jeweils auf 20 Jahre anzulegen und mit einem Namensregister
zu versehen. Bis zum Ablaufe des Jahres 1919 können an Stelle des Verzeichnisses die
bisherigen Gebührenäquivalentskataster (Fin. Min. Bekanntmachung vom 13. Oktober 1879
— FWBl. S. 403 —) fortgeführt werden.
87. Die Stempel und die Stempelersatzabgaben sind von den Rentämtern einzuheben
und erforderlichenfalls zwangsweise beizutreiben. Das Verfahren bemißt sich nach den Vor-
schriften der Ministerialbekanntmachung vom 20. Juni 1915 zum Vollzuge des Reichs-
Gerichtskostengesetzes und des Kostengesetzes vom 21. August 1914.
88. Ist der Stempel für eine Notariatsurkunde, die des grundbuchamtlichen Vollzugs
bedarf, oder der Stempel für eine von einem Notar errichtete oder beglaubigte Urkunde oder
für eine notarielle Ausfertigung oder Abschrift, deren Aushändigung der Notar gemäß
Art. 39 Abs. I St G. verweigert hat, vom Notar dem Rentamt als Rückstand zur Bei-
treibung überwiesen worden und ist der Stempel beim Rentamte zur Einzahlung gelangt,
so hat das Rentamt den Notar von der Einzahlung zu verständigen. Der Notar hat jene
Stempel, deren Einzahlung ihm hiernach mitgeteilt werden soll, durch eine geeignete Bemerkung
in der Bemerkungsspalte des Kosten= und Stempelregisters ersichtlich zu machen. Die Mit-
teilung hat entweder von Fall zu Fall oder in angemessenen Zwischenräumen, spätestens am
Schlusse eines jeden Monats zu erfolgen. Schiedssprüche der Schiedsgerichte, die dem
Rentamt zur Versteuerung vorgelegt worden sind, werden dem Schiedsgericht erst nach erfolgter
Einzahlung des Stempels zurückgegeben (vgl. Art. 17 St.).
89. Die Rentämter sind auch zuständig, die in Art. 35 Abs. II, Art. 36, 38, 55,
Art. 61 Abs. III St G. den Steuerstellen zugewiesenen Obliegenheiten wahrzunehmen. Zum
Vollzuge des Art. 36 St. haben die Rentämter die ihnen abgelieferten Kosten= und
Stempelregister und Uberweisungsverzeichnisse der Gemeinden einer Durchsicht zu unterziehen
und zu prüfen, ob in den Fällen, in denen verhältnismäßige Stempel, insbesondere solche
nach den Tarifstellen 19 Abs. II, V, 23 Abs. 1 A angesetzt sind, die der Stempelberechnung
zu Grunde gelegten Erträge oder Werte entsprechen (vgl. die Bemerkungen zu Art. 35,
36 St.). Vox kleinlichen Beanstandungen ist jedoch unter allen Umständen Abstand zu nehmen.
E. Verwendung von Stempelmarken.
90. Durch Verwendung von Stempelmarken ist zu entrichten der Stempel der Tarif-