Object: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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In dem mit „Astralit J und II“ beginnenden Absatz wird hinter dem Worte „Holz- 
kohle“ eingeschaltet: 
, auch ganz oder teilweise, ersetzt durch Steinkphle, 
Als neue Untergruppe e) wird am Ende nachgetragen: 
e) Pulver-Rohmasse (für die Herstellung von rauchschwachem Pulver) mit 
mindestens 30 Prozent Wassergehalt. 
2. Gruppe b). 
Vor dem mit „Alkalsit I“ beginnenden Absatz wird eingeschaltet: 
Wetter-Albit mit den angehängten Zahlen I, II usw. oder den Buchstaben 
A, B usw. (Gemenge von höchstens 70 Prozent Kaliumchlorat oder Natrium- 
chlorat und höchstens 4 Prozent Nitroglyzerin mit Kohlenstoffträgern, wie 
Harzen, Olen, Seifen, Pflanzenmehlen, Kohlenwasserstoffen und höchstens 
18 Prozent nitrierten aromatischen Kohlenwasserstoffen, auch mit Natronsalpeter 
oder solchen anorganischen oder organischen, neutralen, beständigen Salzen, die 
die Gefahr nicht erhöhen). 
Beförderungsvorschriften. A. Verpackung. 1. Gruppe der Sprengmittel. 
Hinter Ziffer 4 wird als neue Ziffer 5 nachgetragen: 
5. Pulver-Rohmasse e). 
(1) Die Masse muß in fest verschlossene, dichte Säcke aus kräftigem, 
gummiertem Stoffe und diese wieder in fest verschlossene widerstandsfähige Über- 
säcke verpackt sein. 
(2) Das Rohgewicht eines Frachtstücks darf 35 Kilogramm nicht übersteigen. 
(3) Die Übersäcke müssen die deutliche Aufschrift „Pulver-Rohmasse. 
1. Gruppe“ tragen. 
Tr. Ib. Lunirion. 
Beförderungsvorschriften. A. Verpackung. 
Zu 7 wird im Abs. (1) am Ende ein Sternchen ') und am Fuße der Seite folgende 
Anmerkung hinzugefügt: 
*) Geladene Diskus-Handgranaten dürfen während der Dauer des Krieges 
Sprengkapseln enthalten, wenn ihre Zündung sicher verhindert wird. 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
München, den 2. März 1915. 
u. Beidlein.
	        
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