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II.
Wird ein vom Notar eingehobener und an das Rentamt abgelieferter Betrag an den
Kostenpflichtigen oder Stempelpflichtigen zurückerstattet, so ist die hierauf treffende Vergütung
zurückzuersetzen.
III.
Die Vergütungen für die Mitwirkung bei der Berechnung und Einhebung der unter
I, 4, 5 bezeichneten Reichsstempelabgaben fallen ausschließlich dem Pensionsvereine für die
Witwen und Waisen der bayerischen Notare, die übrigen Vergütungen dem Pensionsvereine
für die bayerischen Notare und dem Pensionsvereine für die Witwen und Waisen der
bayerischen Notare zu.
Dies gilt auch dann, wenn die Vergütung einem Notariatsverweser anfällt, gleichviel
ob dieser das Notariat auf eigene Rechnung oder vorübergehend oder dauernd auf Rechnung
des Staates führt. Auch begründet es keinen Unterschied, ob der Verweser Notar, Gerichts-
beamter oder sonst zur Übernahme von Notariatsverwesungen zugelassen ist, sofern ihm
nur nach den bestehenden Vorschriften die Einhebung der Kosten und Stempel zukommt.
IV.
Auf Grund des § 3 Abs. 2 der K. Verordnung vom 1. Februar 1902, den Vollzug
der Art. 127, 128 des Notariatsgesetzes betreffend (GVBl. S. 27), des § 16 Abst. 3
der K. Verordnung zum Vollzuge des Reichs-Gerichtskostengesetzes und des Kostengesetzes sowie
des § 13 Abs. 3 der K. Verordnung zum Vollzuge des Stempelgesetzes wird der Gesamt-
betrag der für die Vereinnahmung der Besitzveränderungsabgaben und für die Besorgung des
Kosten= und Stempelwesens nach Ziffer I, 1, 2, 3 anfallenden Vergütungen auf die beiden
Vereine in der Weise verteilt, daß vom 1. Januar 1915 an bis auf Weiteres
a) dem Pensionsvereine für die Witwen und Waisen der bayerischen Notare vorweg
jährlich der Betrag von 80000 4,
b) dem Pensionsvereine für die bayerischen Notare derjenige Betrag, welcher an
Vergütungen über 80 O0O00 .& eingeht, bis zum Höchstbetrage von 210000 —
im Jahre
zugewiesen wird.
Sollte der Gesamtanfall der vorbezeichneten Vergütungen den Betrag von 290000.
im Jahre überschreiten, so kommt vom Überschuß «
ein Drittel dem Rücklagenstocke des Pensionsvereins
für die Witwen und Waisen,
zwei Drittel dem Rücklagenstocke des Pensionsvereins
für die Notare
zu.