Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr. 32. 407 
V. 
Die Notare und Notariatsverweser sollen möglichst dafür sorgen, daß die Stempel, 
Abgaben und Kosten eingehen. 
VI. 
Aufgehoben werden die Bekanntmachungen 
a) vom 2. Februar 1902, den Vollzug der Art. 127, 128 des Notariatsgesetzes 
betr. (GVBl. S. 57, IMl. S. 292, FM l. S. 26), 
b) vom 3. November 1910, die Vergütung für die Erhebung der Reichsstempel- 
abgabe von Grundstücksübertragungen betr. (JMl. S. 980, FMl. S. 323), 
c) vom 2. November 1914, die Vergütung für die Erhebung der Reichsstempel- 
abgabe für Gesellschaftsverträge betr. (IM l. S. 231, FM Bl. S. 312). 
Ülber die künftige rechnerische Behandlung der Vergütungen ergehen besondere Vorschriften. 
München, den 20. Juni 1915. 
v. Thelemann. v. LBreuniig. 
  
Nr. 20773. 
Bekanntmachung, die rechnerische Behandlung der Vergütung der Notare für die Besorgung 
des Kosten= und Stempelwesens betreffend. 
f#. Staatsministerium der Iunstiz. fl. Staatsministerium der Finanzen. 
Für die rechnerische Behandlung der Vergütung der Notare für die Besorgung des 
Kosten= und Stempelwesens wird unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 2. Februar 
1902 (JMBl. S. 295, FM Bl. S. 28) folgendes vorgeschrieben: 
1. 
Die Notare (Notariatsverweser) liefern die von ihnen eingehobenen Stempel, Staats- 
gebühren, gemeindlichen Besitzveränderungsabgaben und Reichsstempel im vollen Betrag an 
die Rentämter ab. 
2 
Die Rentämter legen mit der in Nr. 62 der Bekanntmachung vom 20. Juni 1915 
zum Vollzuge des Reichs-Gerichtskostengesetzes und des Kostengesetzes vorgeschriebenen Haupt- 
übersicht der Regierungsfinanzkammer eine Übersicht nach dem beigefügten Muster vor, welche 
die zu Soll gestellten und die an das Rentamt abgelieferten Beträge, sowie die den Notaren 
zukommenden Vergütungen ersehen läßt. 
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