Nr. 14. 35
Bekanntmachung des Bundesrats vom 4. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 129), be-
treffend die Fristen des Wechsel= und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, Ostpreußen usw.,
wird der § 18 a „Postprotest“ der Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt geändert.
1. Unter v ist statt des mit den Worten „Postprotestaufträge mit Wechseln, die in
Elsaß-Lothringen, in der Provinz Ostpreußen usw.“ beginnenden und des folgenden Ab-
sates — Bekanntmachung vom 25. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 47) — zu setzen:
Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, in der Provinz
Ostpreußen oder in Westpreußen in den Kreisen Marienburg, Elbing Stadt und
Land, Stuhm, Marienwerder, Rosenberg, Graudenz Stadt und Land, Löbau,
Culm, Briesen, Strasburg, Thorn Stadt und Land zahlbar sind, oder mit
solchen im Stadtkreise Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln, die als Wohnort
des Bezogenen einen Ort angeben, der in Ostpreußen oder in einem der bezeich-
neten westpreußischen Kreise liegt, werden erst an folgenden Tagen nochmals zur
Zahlung vorgezeigt:
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 bis
einschließlich 29. April 1915 eingetreten ist,
am 31. Mai 1915;
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 30. April 1915 oder später eintritt,
am dreißigsten Tage nach Ablauf der Protestfrist des Art. 41 Absl. 2
der Wechselordnung. «
Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser ein Sonn-
oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der Frist zur Vorzeigung des
Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird der Wechsel am nächsten Werktage zur
Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren
Protestfrist am 31. Mai 1915 abläuft, auf mehrere vorhergehende Tage zu verteilen.
2. Vorstehende Anderung tritt sofort in Kraft.
Berlin, den 16. März 1915.
Der KReichskanzler.
In Vertretung:
Kraetke.