Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr. 34. 477 
Beilage 5. 
Abersicht 
der Kreis-AUusgaben und Kreis-Ginnahmen des Regierungs- 
bezirkes Oberfranken für das Jahr 1915. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Festgesetzter 
Kap. Tit. Vortrag Betrag 
— 
1. Abschnitt. 
Kreis- Ansgaben. 
1 Auf Erhebung und Verwaltung der Kreis-Einnahhen 500|.— 
II Bedarf des Landrates. 
1 Tagegelder und Reisekosten der Landrats-Mitglieder 4950 — 
2 Tagegelder und Reisekosten der Nitglieder des Land- 
rats--Ausschusses . . 1000— 
3 Für den sächlichen Bedarf .... 1 500— 
Summe as- 1 7 450— 
III Auf Erziehung und Bildung. 
1 Volksschulen. « 
1Ständige Bezüge des Lehrpersonals: 
a) aus fundationsmäßigen Reichnissen des Staatsärars. .. 11 286 49 
b) aus der Kreis-Schuldotatio 17100.— 
c) Anschlag der ärarialischen Dienstwohnungen und Dienstgründe " — 
2 Gehaltsergänzungs-Zuschüsse für das Lehrpersonal in Orten ohne J 
Statuten 803 700 — 
3 a) Dienstalterszulagen aus Staatsfonds an das Lehrpersonal 
1 der Volksschulen in Gemeinden mit weniger als 100000 Ein- 1 
wohnern .. 988 000.— 
b) Außerordentliche Zulagen (Notstandszulagen) für das Lehr- 1 
personal in diesen Gemeinden 210 000.— 
c) Fortzugewährende frühere Aufbesserungszulagen aus Kreis- 
mitteln (nach Ziff. IX Abs. 4 der Ministerial-Bekanntmachung . 
vom 28. August 1919) 613.— 
4 Zur Beschaffung von Aushilfen für erkranktea beurlaubte oder aus 1 
sonstigen Gründen verhinderte Stelleninhaber in Orten ohne 
Statuten gemäß Art. 11 Abs. 1 des Schulbedarfgesetzes vom · 
28. Juli 1902: J 
a) im allgemeinen 
b) an Stelle des zu militärischen Übungen einberufenen Lehr- 
personass 38 000— 
c) zur Entschädigung des Lehrpersonals für Erteilung des Ab- ut 
teilungsunterrichtes an überfüllten Schulen l 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.