Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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Kap. 
8 Tit. 
Vortrag 
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III 
  
  
  
  
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Allgemeine Beiträge an Schulkassen: 
à) Bauschbeträge an die Schulkassen der Gemeinden mit 10 000 
und mehr Einwohnern an Stelle der dem Lehrpersonal an den 
Volksschulen dieser Gemeinden seither aus Staatsfonds zu- 
geflofsenen Dienstalters= und sonstigen Zulagen gemäß Art. 14 
Abs. 1 des Schulbedarfgesetzes . . 
h) Weitere Beiträge an die Schulkassen dieser Gemeinden 
J) Zuschüsse an die Schulkassen der übrigen Gemeinden mit Orts- 
statuten an Stelle der seitherigen Bewilligungen an das Lehr- 
personal an den Volksschulen dieser Gemeinden aus Staats- 
und Kreisfonds- .. 
d) Weitere Beiträge an die Schulkassen dieser Gemeinden 
e) Sonstige Zuschüsse an Schulkassen: 
a) aus fundationsmäßigen Reichnissen des Staatsärars. 
6) aus Kreisfonds: 
àa) zur Bestreitung der ordentl. (sächlichen) Schulbedürfnisse 
bb) zur Förderung der Trennung der Mesnerdienste von 
den Schuldiensten 
7 aus der neuen Kreisschuldotation behufs Untersbung der 
mit Schullasten überbürdeten Gemeinden 
t)sFür Förderung des weiblichen Handarbeitsunterrichts . 
Beiträge zum Sachbedarf der Schulen und zu Schulhausbauten- 
a) Beiträge zum Sachbedaffe 
b) zum Unterhalte von Schulhäuseerrnn 
c) zu Schulhausbauten und zwar zur unterfühung * 
Gemeinden für diesen Zweck 
Ständige Bauausgaben . 
Prüfungsiundsufsichtökosten 
a) Entschädigung für die Führung der Distriktsschulinspektionen 
(24 620 ) sowie für sächliche Ausgaben (720 -4) 
b) für die Kreis-SchulInspektoren: 
aa) Gehalte. 
bb) Tagegelder und NReisekosten. . 
Ruhegehalte und Unterhaltsbeiträge: 
a) zur Unterstützung des dienstunfähig gewordenen Lehrpersonals 
und zwar: 
aa) Zuschuß an die Kreispensions-Anstalt für dienstunfähige 
Lehrpersonen: 
a) aus Zentralfonds 
8) aus Kreisfonds . 
W)Ruhegehaltszulagennach einem Driitel der zuletzt be- 
zogenen Dienstalterszulagen aus Zentralfonds 
cc) zur Unterstützung der älteren pensionierten Lehrpersonen 
und zur Gewährung von Zuschüssen an die Pensions= und 
Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse für das an gemeind- 
liche Pensionseinrichtungen nicht teilnehmende Lehrpersonal 
  
  
  
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