I. Allgemeines.
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Eichordnung
für die den Judôwigkanal befahrenben Schiiffe.
§ 1.
Als Eichbehörde für die den Ludwigkanal befahrenden Schiffe ist die K. Kanalinspektion
Nürnberg bestimmt. Die Eichung wird durch einen Beamten der K. Kanalinspektion vor-
genommen. Der Vorstand prüft die Eichberechnung, fertigt den Eichschein aus und trägt
die Eichung in das nach § 19 zu führende Verzeichnis ein.
Als Revisions= und Berufungsbehörde wird die K. Eisenbahndirektion Nürnberg bestimmt.
§ 2.
Die Eichung wird auf Antrag des Schiffseigentümers oder dessen Bevollmächtigten in
den Kanalhäfen zu Nürnberg, Bamberg oder Kelheim vorgenommen, und zwar in Nürnberg
jederzeit, in Bamberg und Kelheim nur zu einem von der Eichbehörde zu bestimmenden
Zeitpunkt.
Ausnahmsweise kann die Eichung auf Verlangen auch in einem anderen Kanalhafen
oder in Bamberg und Kelheim auch außerhalb der amtlich festgesetzten Zeiten geschehen.
8 3.
Die Schiffseigentümer haben das Gesuch um Eichung ihres Schiffes bei der Eich-
behörde schriftlich einzureichen.
In dem Gesuch sind der Name und Heimatsort, die größte Länge und Breite sowie
die Bauart des Schiffes anzugeben.
Hat schon früher eine Eichung des Schiffes stattgefunden, so ist der betreffende Eich-
schein dem Gesuch beizufügen.
Mit dem Eichgesuch ist ein Verzeichnis der für das Schiff erforderlichen Ausrüstung
und Bemannung sowie der zur Führung des Schiffes oder zur Verpackung und Sicherheit
der Ladung notwendigen Vorräte und Geräte unter Angabe des Gewichtes der einzelnen
Gegenstände vorzulegen.
§ 4.
Der Schiffseigentümer oder der Schiffsführer muß bei der Eichung anwesend sein.
Er hat das Schiff an die von der Eichbehörde angegebene Stelle zu verbringen und bei
der Vermessung sowie bei der Anbringung der Eichmaße und Eichplatten die erforderliche
Beihilfe unentgeltlich zu leisten.