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b) oder es wird die Anzahl der Querschnitte so groß gewählt, daß die Begrenzung
der wagrechten Schnitte von Querschnitt zu Querschnitt ohne wesentlichen Fehler
als gerade Linie betrachtet werden kann.
Wo es die Form des Schiffes gestattet, können mehrere Schichten für die Berechnung
gruppenweise vereinigt werden.
12.
Nach Beendigung der Vermessung und vor Ausstellung des Eichscheins werden die
Eichmaße an den Schiffsseiten angebracht (§ 5 der Kanalordnung). Schiffe über 15 m
Länge erhalten beiderseits zwei Eichmaße, Schiffe bis 15 m Länge beiderseits ein Eichmaß.
Bei hölzernen Schiffen werden die Eichmaße durch Einschlagen eiserner oder kupferner Nägel,
bei eisernen Schiffen durch Einkerbungen oder Körnerschläge in die Schiffswand bezeichnet.
Maßgebend für die Teilung ist stets die Mitte der Eichnägel, Körnerschläge oder Einkerbungen.
Auf hölzernen Schiffen werden zur Bezeich-
nung einer Einsenkung von je 10 cm Nägel mit NHolaschisfe. LEisenschiffe.
viereckigen Köpfen von 1 qem Fläche und zur 1199 1I— odb 11
Bezeichnung einer Einsenkung von je 5 em kleinere . — «
Eichnägel mit runden Köpfen (Stiften) verwendet.
Auf eisernen Schiffen sind zur Bezeichnung 10 10 — 10.
von Dezimetern 2 Körnerschläge oder eine Ein- „ —
kerbung, von halben Dezimetern ein Körnerschlag
oder eine kürzere Einkerbung anzubringen. Das 9 —1 9.
Anbringen von Zahlen neben den Eichmaßen bleibt 6% – "
dem Schiffseigentümer überlassen.
Die Eichmaße sollen unter den Einsenkungsklammern (Eichplatten) oder in deren
unmittelbarer Nähe angebracht werden. Auf den Einsenkungsklammern oder Eichplatten
werden eingeschlagen: «
1. die Buchstaben L K E (Ludwigkanaleiche),
2. die Ordnungsnummer der Eintragung.
Diese Angaben sind auch an den Außenseiten des Schiffes unter oder neben der nach
§ 6 der Kanalordnung vorgeschriebenen Schiffsbezeichaung von dem Schiffseigentümer in
möglichst großen deutlich erkennbaren lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern mit
Olfarbe aufzumalen.
8 13.
Die Berechnung der Ladefähigkeit des Schiffes geschieht in der Weise, daß zunächst
der Flächeninhalt eines jeden wagrechten Schnittes aus den ausgenommenen Maßen er-
IV. Be-
rechnung.