Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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II Taggeld und Übernachtungsgeld bilden eine sich gegenseitig ergänzende Entschädigung 
zur Bestreitung des persönlichen Mehraufwandes für Verpflegung und Unterkunft aus Anlaß 
der auswärtigen Geschäftsvornahme. 
§ 8. 
1 Die Taggelder werden nach Kalendertagen berechnet und für die notwendige Dauer 
des auswärtigen Dienstgeschäfts einschließlich der Reisezeit bewilligt. 
II Beträgt bei einer Reise zur Vornahme eines oder mehrerer auswärtiger Dienst- 
geschäfte, die an demselben Kalendertag angetreten und beendigt wird oder die auf zwei 
Kalendertage sich erstreckt, die zum Vollzuge der eigentlichen Dienstgeschäfte und die zur 
Hin= und Rückreise notwendige Zeit nicht mehr als drei Stunden, so wird kein Taggeld 
gewährt. Beträgt diese Zeit nicht mehr als sechs Stunden, so gebühren nur fünf Zehntel 
des Taggeldes. 
III Bei den übrigen auf zwei oder auf mehr Kalendertage sich erstreckenden Reisen beginnt 
und endigt der Bezug des Taggeldes mit der Tageshälfte, in der die Reise angetreten und 
beendigt wird. Die Zeit nach zwölf Uhr nachts bis zwölf Uhr mittags gilt als erste 
Tageshälfte, die Zeit nach zwölf Uhr mittags bis zwölf Uhr nachts als zweite Tages- 
hälfte. Für eine Tageshälfte gebühren nur fünf Zehntel des Taggeldes. 
IV Mehr als ein Taggeld wird für denselben Kalendertag nicht gewährt. 
§ 9. 
1 Das Ubernachtungsgeld wird neben dem Taggelde für jedes bei auswärtigen Dienst- 
geschäften genommene Nachtquartier gewährt. 
II Das Ubernachtungsgeld gebührt neben dem Taggeld auch für die Nächte, die der 
Beamte zur Reise verwendet, ohne ein Nachtquartier zu nehmen. Für die zur Hinreise 
an den Geschäftsort und für die zur Heimreise verwendete Zeit wird jedoch das Üüber- 
nachtungsgeld nur dann gewährt, wenn die Hinreise vor zwei Uhr nachts angetreten und 
die Heimreise erst nach zwei Uhr morgens beendigt wird. Bei Benützung des Eisenbahnschlafwagens 
dürfen an Stelle des Ubernachtungsgeldes die Kosten der Bettkarte aufgerechnet werden. 
III Benützt ein Beamter beim auswärtigen Ubernachten staatliche oder staatlich gemietete 
Räume, so erhält er nur drei Zehntel des übernachtungsgeldes. 
Iv Den unter § 5 fallenden Beamten kann von dem zuständigen Staatsministerium im 
Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen ein Ubernachtungsgeld bis zum Höchst- 
betrage des für ihre Klasse bestimmten Satzes gewährt werden, wenn sie bei Ausübung 
ihres Dienstes genötigt werden, ein Nachtquartier an Orten zu nehmen, die nach § 2 als 
auswärtige gelten.
	        
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