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denen bei Dienstgeschäften die Benützung eines eigenen Fahrrads, Kraftrads oder Kraft-
wagens gestattet ist, wird von dem zuständigen Staatsministerium im Benehmen mit dem
Staatsministerium der Finanzen bestimmt.
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IV. Sonstige Bestimmungen.
§ 17.
1 Die Staatsministerien werden ermächtigt, im Benehmen mit dem Staatsministerium
der Finanzen hinsichtlich der Entschädigung bei auswärtigen Dienstgeschäften besondere, von
dieser Verordnung abweichende Bestimmungen zu treffen.
I1. Durch die Sonderregelung darf im ganzen keine höhere Entschädigung gewährt werden,
als nach dieser Verordnung zulässig ist.
18.
1 Diese Verordnung tritt mit dem 1. August 1915 mit der Maßgabe in Kraft, daß
auf Dienstreisen, die vor diesem Tage angetreten worden sind, noch die bisherigen Vor-
schriften Anwendung finden.
II Alle dieser Verordnung entgegenstehenden Vorschriften sind aufgehoben. Wo lediglich
auf die Verordnung vom 11. Februar 1875 (GWVl. S. 105) oder den § 11 der Ver-
ordnung vom 10. Dezember 1908 (GVhl. S. 1041) Bezug genommen ist, tritt an deren
Stelle diese Verordnung.
Al Insbesondere treten die Bestimmungen, die für einzelne Dienstzweige, Beamtengattungen,
Beamte oder Dienstgeschäfte von den Staatsministerien getroffen worden sind, außer Wirk-
samkeit, soweit sie nicht auf Grund des § 17 von den zuständigen Staatsministerien aus-
drücklich aufrecht erhalten werden.
IV Für die Übergangszeit können die zuständigen Staatsministerien im Benehmen mit
dem Staatsministerium der Finanzen für einzelne Beamte zur Wahrung ihres Besitzstandes
Ausnahmen gestatten. "
V Unberührt bleiben
die Vorschriften der Gerichtsvollzieherordnung vom 16. Dezember 1899 über die Ent-
schädigung der Gerichtsvollzieher bei Vornahme von Dienstgeschäften,
die Vorschrift im § 2 Abs. II der Verordnung vom 17. November 1902, die Ge-
bühren für ärztliche Dienstleistungen bei Behörden betreffend,
die Vorschriften über die Impfgebühren der Impfärzte und deren Stellvertreter,
die Vorschriften über die Gebühren der Tierärzte bei Vornahme der Hundevisitationen,
der Schlachtvieh= und Fleischbeschau, der Beaufsichtigung der Viehmärkte, dann für die Mit-
wirkung bei der Körung der Bullen, Eber, Ziegenböcke und Schafböcke.