Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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Abschnitt A. Verpackung. Zu 7. 
Im Abs. (3) wird am Ende ein Steruchen ') und am Fuße der Seite folgende 
Anmerkung hinzugefügt: 
*) Während der Dauer des Krieges dürfen geladene Gewehrgranaten mit den 
zugehörigen Zündern in einer Überkiste unter folgenden Bedingungen zusammengepackt werden: 
Die Zünder müssen mit einer besonderen Beförderungssicherung versehen und in eine 
besondere Kiste nach A. Zu 4. c) und d) verpackt sein. · 
In der Überkiste muß zwischen der Zünderkiste und den Gewehrgranaten ein kräftiger 
Zwischenboden vorhanden sein; der Abstand zwischen diesem Boden und den Granaten 
muß mindestens 25 cm betragen. Hier dürfen die zugehörigen Patronen in der unter A. 
Zu 6. Abs. (1) vorgeschriebenen Schachtelverpackung beigepackt werden. 
Die Zünderkiste, die Granaten und der übrige Inhalt müssen in der Uberkiste gegen 
Verschieben gesichert sein. 
Stiel-Handgranaten dürfen während der Dauer des Krieges mit den zuge- 
hörigen Sprengkapseln in eine Überkiste zusammengepackt sein. Die Sprengkapseln müssen 
nach A. Zu 4. a) in eine besondere Kiste verpackt sein, die unter dem Deckel der Überkiste 
untergebracht und mindestens 30 cm von den Granatkörpern entfernt sein muß. 
Im Abs. (4) wird am Ende ein Doppelsternchen'") und am Fuße der Seite folgende 
Anmerkung hinzugefügt: 
*“) Bei den Kisten mit Gewehrgranaten — auch den Zünderkisten — darf während der 
Dauer des Krieges an Stelle des Schraubenverschlusses ein Verschluß durch Kniehebel-Überwurs 
und Plomben treten. . 
Abf.(5).AmEndewirdeinKrenstundamFußederSeitefolgendeAnmerkung 
hinzugefügt: 
1)0 Während der Dauer des Krieges kann der Zinkblecheinsatz und Firnisanstrich fehlen. 
Abschnitt C. Bescheinigungen. Frachtbriefe. Absl. (7). 
Hinter dem vorletzten Satze wird ein Sternchen ') und am Fuße der Seite folgende 
Anmerkung hinzugefügt: 
*) Bei Gewehrgranaten mit beigepackten Zündern muß ausdrücklich bescheinigt sein, daß die 
Zünder sämtlich mit besonderer Beförderungssicherung versehen sind. 
Tr. Id. Derdichrere und verflössigte Gase. 
C. Amtliche Prüfung der Gefäße. 
Im Abs. (2) b) wird hinter „Chlorkohlenordd 30“ ein Sternchen?) und am 
Fuße der Seite folgende Anmerkung hinzugefügt: 
*) Während der Dauer des Krieges dürfen zur Beförderung von Chlorkohlenoxyd auch 
Flaschen für Chlor verwendet werden, wenn der Sachverständige (Abs. (1)) bescheinigt, daß sie 
eine genügende Stärke besitzen. 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
München, den 13. Mai 1915. 
v. Seidlein.
	        
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