Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr. 
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37. 571 
Anlage 
(zu §6 der Verordnung). 
Klasseneinteilung. 
Klasse 1. 
Die Beamten der Klassen 2 bis 5 der Gehaltsordnung. 
Klasse II. 
Die Beamten der Klassen 6 und 7 der Gehaltsordnung. 
Klasse III. 
Die Beamten der Klassen 8 und 9 der Gehaltsordnung. 
Klasse IV. 
Die Beamten der Klassen 10 bis 15 der Gehaltsordnung, dann 
nichtetatsmäßigen Hausgeistlichen der Gerichtsgefängnisse und Strafanstalten, 
funktionierenden Hausärzte der Strafanstalten und der Gerichtsgefängnisse, 
remunerierten bezirksärztlichen Stellvertreter, 
Assistenten der Amtsärzte, 
Polizeiärzte bei der Polizeidirektion München, 
Grenztierärzte im Hauptamte, 
nichtetatsmäßigen Weinkontrolleure der Untersuchungsanstalten für Nahrungs= und 
Genußmittel, 
Privatdozenten und nichtetatsmäßigen Lektoren der Hochschulen, 
nichtetatsmäßigen Vorstände der Hufbeschlagschulen, 
nichtetatsmäßigen Lehrer der Akademie der Tonkunst und des Konservatoriums der Musik 
in Würzburg. 
Klasse V. 
Die Beamten der Klassen 16 und 17 der Gehaltsordnung, dann 
Akzessisten, rechtskundigen Hilfsarbeiter und geprüften Rechtspraktikanten, 
geprüften Anwärter des höheren Dienstes bei der Staatsbauverwaltung (Regierungs- 
baumeister), 
geprüften Geometer, 
95
	        
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